Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 18 Anzeige

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich

binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

§ 17a § 18