Gesetze / Landesrecht Bayern / POEich · GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-6-2-W

Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst

30 Normen · Ausgangsfassung vom 15.09.2005 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Veranstaltung von Prüfungen
  4. § 3 Zulassung zu den Prüfungen, Wettbewerbscharakter
  5. § 4 Niederschrift über die Prüfung
  6. § 5 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
  7. § 6 Aufgaben des Prüfungsausschusses
  8. § 7 Allgemeines
  9. § 8 Prüfungsstoff für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst
  10. § 9 Prüfungsaufgaben
  11. § 10 Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip
  12. § 11 Verteilung der Prüfungsaufgaben
  13. § 12 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
  14. § 13 Ablieferung der Prüfungsarbeiten
  15. § 14 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
  16. § 15 Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung
  17. § 16 Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung
  18. § 17 Umfang, Dauer und Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung
  19. § 18 Notenskala
  20. § 19 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
  21. § 20 Festsetzung der Platzziffer
  22. § 21 Nichtbestehen der Prüfung
  23. § 22 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  24. § 23 Rücktritt und Versäumnis
  25. § 24 Verhinderung
  26. § 25 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
  27. § 26 Täuschung, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
  28. § 27 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
  29. § 28 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
  30. § 29 Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung
  31. § 30 Inkrafttreten
  32. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    13.08.2021 Ausfertigung · Geändert durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2021 (GVBl. S. 547)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.