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POEich

§ 16 Abnahme des mündlichen Teils der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/16#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/16#abs-2 (2) Allen Prüfungsteilnehmenden sind die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben.

§ 15 § 17