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POEich

§ 3 Zulassung zu den Prüfungen, Wettbewerbscharakter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/3#abs-1 (1) Die Zulassung zu den Prüfungen an der DAM richtet sich nach den für die jeweiligen Prüfungsteilnehmenden geltenden Landesvorschriften. Die Prüfungsteilnehmenden werden durch die zuständigen Landesbehörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der DAM bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. Die zuständigen Landesbehörden können Teilnehmende bis zwei Monate vor Beginn der Lehrgänge verbindlich zu einzelnen Unterrichtsmodulen und den zugehörigen schriftlichen Prüfungsaufgaben sowie zur abschließenden mündlichen Prüfung anmelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/3#abs-2 (2) Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmenden nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.

§ 2 § 4