Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst
POEich§ 23 Rücktritt und Versäumnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/23#abs-1 (1) Treten Prüfungsteilnehmende nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommen sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn Prüfungsteilnehmende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht ablegen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/23#abs-2 (2) Versäumen Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des schriftlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. Das gleiche gilt, wenn Prüfungsteilnehmende einen Prüfungstermin des mündlichen Teils der Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumen.