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POEich

§ 18 Notenskala

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/18#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:

1 = sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,

2 = gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

3 = befriedigend

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,

4 = ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5 = mangelhaft

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

6 = ungenügend

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/18#abs-2 (2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17 § 19