Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst
POEich§ 18 Notenskala
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/18#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/18#abs-2 (2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.