Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst
POEich§ 7 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Die jeweilige Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann aus mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten bestehen.