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POEich§ 27 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
Stand: 25.08.2026
Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können – unbeschadet abweichender landesrechtlicher Bestimmungen – die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung muss spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.