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POEich

§ 13 Ablieferung der Prüfungsarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/13#abs-1 (1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit sind die Prüfungsteilnehmenden auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/13#abs-2 (2) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Prüfungsarbeiten den Teilnehmenden abzufordern. Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.

§ 12 § 14