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POEich§ 24 Verhinderung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/24#abs-1 (1) Können Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
1. Haben die Prüfungsteilnehmenden noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2. Haben die Prüfungsteilnehmenden mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/24#abs-2 (2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/24#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/24#abs-4 (4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung des mündlichen Teils der Prüfung treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/24#abs-5 (5) Ist Prüfungsteilnehmenden aus wichtigen Gründen die teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend.