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POEich§ 12 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-1 (1) Die Aufsicht bei der Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-2 (2) Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-3 (3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmende gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-4 (4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.