Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

POEich

§ 12 Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-1 (1) Die Aufsicht bei der Abnahme des schriftlichen Teils der Prüfung führen Aufsichtspersonen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-2 (2) Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, dass Täuschungs- und Beeinflussungsversuche bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. Sie haben die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-3 (3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmende gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/12#abs-4 (4) Die Aufgaben sind grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.

§ 11 § 13