Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

POEich

§ 19 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/19#abs-1 (1) Bei der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/19#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Einzelnoten der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung einfach und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung gemäß Abs. 1 gezählt. Die Summe hieraus, geteilt durch acht für den mittleren und zwölf für den gehobenen eichtechnichen Dienst, ergibt die Gesamtprüfungsnote. Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/19#abs-3 (3) Für die Angabe des Gesamtergebnisses gilt im Übrigen Folgendes:Es erhalten

die Notenbezeichnung

„sehr gut“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,00 bis 1,74 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„gut“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„befriedigend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„ausreichend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„mangelhaft“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich,

die Notenbezeichnung

„ungenügend“

Prüfungsteilnehmende mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.

§ 18 § 20