Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst
POEich§ 21 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung ist unbeschadet des § 15 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4,00) ist.