Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 64a PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 51/20.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 61/19.NE
- OVG NRW, 04.11.2022 – 13 D 126/20.NE
- VG Oldenburg (Oldenburg), 27.02.2018 – 7 A 83/17Zitiert von 2
- VGH Hessen, 18.11.2020 – 2 A 611/16Zitiert von 2
- VG Minden, 11.01.2012 – 7 K 414/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64a PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2019 Ausfertigung
§ 64a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I 2886)
BGBl. 2019 I S. 2886
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 64a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. I S. 1962
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