Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
PBefAusglV§ 4 Ermittlung der Erträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 26.04.2012 – 3 C 28/11Personenbeförderung; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Berechnung des AusgleichsanspruchsZitiert von 4
- VGH Bayern, 18.10.2023 – 11 BV 20.685
- VG Freiburg, 23.06.2004 – 1 K 1340/02
3 Entscheidungen zu § 4 PBefAusglV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Erträge im Sinne von § 45a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen.