Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 30/12Genehmigungsfähiger Linienverkehr; Ruf- oder Anrufbusse; AltunternehmerprivilegZitiert von 27
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 31/12Zitiert von 7
- VG Sigmaringen, 05.04.2016 – 4 K 900/15Zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 – 1 M 56/23 OVG
- VG Köln, 16.03.2007 – 11 L 1959/06
- BFH, 28.08.2019 – XI R 27/17Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit SchiffenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 2
- LG Köln, 15.10.2025 – 84 O 15/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/46#abs-1 (1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/46#abs-2 (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/46#abs-3 (3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.