Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
PBefAusglV§ 3 Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs
Stand: 07.05.2026
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 PBefAusglV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.05.2001 – 11 K 9765/97
- VGH Bayern, 18.10.2023 – 11 BV 20.685
- VG Frankfurt (Oder), 01.03.2011 – 7 K 2261/04
- BVerwG, 26.04.2012 – 3 C 28/11Personenbeförderung; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Berechnung des AusgleichsanspruchsZitiert von 4
- VG Halle, 21.10.2014 – 7 A 179/14Zitiert von 1
- VG Halle, 25.02.2016 – 7 A 166/13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.08.2017 – 7 K 4699/15Zitiert von 3
- VG Halle, 21.10.2014 – 7 A 99/12
- VGH Hessen, 05.04.2011 – 2 A 1593/10Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PBefAusglV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/3#abs-1 (1) Personen-Kilometer werden durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/3#abs-2 (2) Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen. Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/3#abs-3 (3) Besteht ein von mehreren Unternehmern gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die nach Absatz 2 errechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 vom Hundert zu erhöhen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag von 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die ohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines Kooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen. An solchen Kooperationen sollen private Verkehrsunternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/3#abs-4 (4) Für die mittlere Reiseweite sind die folgenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen:
betrieben wird. Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt nicht unter den Begriff "Nachbarortslinienverkehr".
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/3#abs-5 (5) Wird nachgewiesen, daß von den Durchschnittswerten für
jeweils um mehr als 25 vom Hundert abgewichen wird, sind der Berechnung des Ausgleichsbetrags die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen. Die Abweichungen von dem Durchschnittswert für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise und von der Erhöhung der Beförderungsfälle sind durch Verkehrszählung oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Die Abweichung von dem Durchschnittswert für die mittlere Reiseweite ist nachzuweisen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/3#abs-6 (6) (weggefallen)