Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs
Stand: 16.07.2025
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 43 PBefG →
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 19.09.2007 – 7 LC 208/04Zitiert von 5
- VG Sigmaringen, 23.02.2005 – 5 K 910/04
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.06.2004 – 7 A 508/03Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 29.02.2012 – 8 K 2393/11Zitiert von 2
- VG Trier, 31.01.2012 – 1 K 1279/11.TR
- BVerwG, 27.08.2015 – 3 C 14/14Genehmigung für organisierte Fahrdienste ("Shuttle") nach dem PersonenbeförderungsgesetzZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.07.2025 – 11 BV 23.939Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung; Rechtmäßigkeit bei erst nachträglicher Kenntnis vom Fiktionseintritt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
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