Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr
PBefAusglV§ 1 Auszubildende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/1#abs-1 (1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefAusglV/1#abs-2 (2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunternehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 PBefAusglV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 21.10.2014 – 7 A 179/14Zitiert von 1
- VG Halle, 21.10.2014 – 7 A 99/12
- OVG Niedersachsen, 16.06.2005 – 7 LB 55/02Zitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2012 – 3 C 28/11Personenbeförderung; Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr; Berechnung des AusgleichsanspruchsZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.06.1989 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I 1273)
BGBl. 1989 I S. 1273
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.