Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2008 – 9 S 2312/06Zitiert von 3
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 31/12Zitiert von 7
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 30/12Genehmigungsfähiger Linienverkehr; Ruf- oder Anrufbusse; AltunternehmerprivilegZitiert von 27
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2017 – 11 Verg 7/17Vergaberecht: Unzulässiger Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Eignung bei nicht ausdrücklichem Ausschluss von Referenzen über Personenfernverkehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Sigmaringen, 23.02.2005 – 5 K 910/04
- OVG Niedersachsen, 19.09.2007 – 7 LC 208/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.07.2025 – 11 BV 23.939Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung; Rechtmäßigkeit bei erst nachträglicher Kenntnis vom Fiktionseintritt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.