Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
Stand: 10.06.2019
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
Wird zitiert von 149 Entscheidungen zu § 42 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2008 – 9 S 2312/06Zitiert von 3
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 30.12Zitiert von 27
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 31.12Zitiert von 7
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 31/12Genehmigung flexibler Bedienformen im Personenbeförderungsrecht; Reichweite des Altunternehmerprivilegs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 12.12.2013 – 3 C 30/12Genehmigungsfähiger Linienverkehr; Ruf- oder Anrufbusse; Altunternehmerprivileg
- OLG Frankfurt am Main, 18.07.2017 – 11 Verg 7/17Vergaberecht: Unzulässiger Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Eignung bei nicht ausdrücklichem Ausschluss von Referenzen über Personenfernverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.07.2025 – 11 BV 23.939Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung; Rechtmäßigkeit bei erst nachträglicher Kenntnis vom Fiktionseintritt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 04.06.2025 – 6 L 1749/25Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.