Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 45 Sonstige Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1314)
BGBl. 1991 I S. 1314
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