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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1314

BGBl. 1991 I S. 1314 · 19.663 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
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1314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                           Gesetz
                über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
                           sowie über strukturelle Anpassungen
               in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
                       (Haushaltsbegleitgesetz 1991 - HBeglG 1991)
                                                   Vom 24. Juni 1991

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                 Änderung
  des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

   Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1
S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G
Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1112), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zu 75 v. H."

      die Worte ,, , im Jahr 1991 bis zu 100 v. H.," einge-

      fügt.

   b) In Satz 2 werden nach den Worten „bis zu 37,5
      V. H." die Worte '" im Jahr 1991 bis zu 50 V. H.,"

      eingefügt.

2. In § 1O Abs. 2 wird nach Satz 6 folgender Satz ange-
   fügt:

   „Zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 werden den
   Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
   mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1991

   800 Millionen Deutsche Mark und 1992 1 400 Millionen

   Deutsche Mark für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und

   Nr. 5 Satz 1 sowie 1991 und 1992 jeweils insgesamt

   400 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vorhaben

   nach § 2 Abs. 1 und § 11 zur Verfügung gestellt."

                         Artikel 2

                     Gesetz
              über die Anpassung
   von Kreditverträgen an Marktbedingungen
       sowie über Ausgleichsleistungen
               an Kreditnehmer

                            § 1

  (1) Kreditinstitute können den Zinssatz für Kredite, die in
der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30. Juni
1990 gewährt worden sind, durch einseitige Erklärung
gegenüber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober
1990 an die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktzins-

sätze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits auf-
grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik zulässig war oder ist. Die Erklärung nach
Satz 1 muß dem Kreditnehmer bis zum 30. September
1991 zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist
nach billigem Ermessen zu treffen. Der Kreditnehmer kann
den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem
Zugang der Erklärung an kündigen.
   (2) Kreditinstitute können gleichzeitig mit der Erklärung
nach Absatz 1 Satz 1 durch einseitige Erklärung gegen-
über dem Kreditnehmer bestimmen, daß bei Krediten, die
aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokra-
tischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden
sind, die Zins- und Tilgungsmodalitäten zum 1. Juli 1991
an die dann bestehenden marktüblichen Modalitäten
angepaßt werden. Der Kreditnehmer hat innerhalb von
zwei Monaten von dem Zugang der Erklärung nach
Absatz 1 Satz 1 an das Recht, von dem Kreditinstitut die
Neufassung der Zins- und Tilgungsmodalitäten im Rah-

men der von dem Kreditinstitut üblicherweise für den Neu-

abschluß von Kreditverträgen angebotenen Bedingungen

zu verlangen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag
kündigen innerhalb von sechs Monaten

- nach dem Zugang der Erklärung nach Satz 1 oder,

- wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach
  Satz 2 verlangten Vertragsanpassung nicht innerhalb
  eines Monats zustimmt.

  (3) Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer können
Abweichendes vereinbaren.

  (4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu

vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute nach der

Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom

24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils gelten-

den Fassung.

                             §2
  Für die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite übernimmt der
Bund gegenüber den Kreditinstituten die Marktzinsen.
§ 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

                             §3

  (1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften
Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung

von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die
Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zins-
zuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1
Satz 1 zugegangen ist. Zinszuschüsse berechnen sich auf
Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsbe-
rechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
BGBl. 1991, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
solche,· die nach der Verordnung über die Finanzierung
von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von
privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBI. 1 Nr. 34
S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in§ 20
dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt
wurden.
                             §4

   (1) Soweit für die in § 3 bezeichneten Kredite am
30. Juni 1990 aufgrund von Rechtsvorschrift oder vertragli-
cher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren, belau-

fen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis zum
30. Juni 1991 auf 8 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1992 auf 4,5 Prozent.

  (2) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit bis zu
1 Prozent jährlich zu verzinsen waren, belaufen sich die
Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum
30. Juni 1991 auf 6 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1992 auf 2,5 Prozent.

  (3) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit mehr als
1 Prozent bis zu 3 Prozent jährlich zu verzinsen waren,
belaufen sich die Zinszuschüsse vom 3. Oktober 1990 bis
zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.

                            §5
   (1) Natürliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von
Rechtsvorschriften Kredite für den Neubau, die Moderni-
sierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenhei-
men gewährt wurden (Kreditnehmer), erhalten für diese

Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen
die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  (2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
solche, die nach der Verordnung über den Neubau, die
Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen
- Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBI. 1
Nr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung
genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.

   (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche Personen, die
von· sozialistischen Genossenschaften, kooperativen Ein-
richtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft
oder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime über-
nommen haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende
Kreditverträge eingetreten sind.

                            §6
   (1) Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am
30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich
die Zinszuschüsse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis
zum 31. Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1. Januar
1991 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.
   (2) Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jährlich zu verzin-
sen waren, werden vom 3. Oktober 1990 bis zum
31 . Dezember 1990 Zinszuschüsse in Höhe von 2 Prozent
geleistet.

                           § 6a
  Die Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten
Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den
Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschüsse nicht.

                           §7

  (1) Die Zinszuschüsse sind von dem Land zu zahlen, in
dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde. Zinszu-
schüsse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden
ihm vom BuAd in Höhe von 60 vom Hundert erstattet.
  (2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des
Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kredit-
institut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag
besteht.

                           §8

                Erlöschen von Zinsen
                aus an Grundstücken
           gesicherten $chuldverhältnissen,
              die vor dem 28. Juni 1948
                   entstanden sind

   ( 1) Rückständige Zinsen aus Darlehen und sonstigen
Forderungen, die durch Grundpfandrechte an in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-
genen Grundstücken gesichert sind und auf Schuldverhält-
nissen beruhen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden
sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erlo-
schen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet
wurden. Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung
nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf
Rückerstattung.
  (2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichne-
ten Grundpfandrechten entsprechend.

                           §9

              Erlöschen von Zinsen
      aus Aufbaukrediten an private. Vermieter

   (1) Rückständige Zinsen aus Darlehen, die durch Kredit-
institute der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerbe-
raum vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschul-
den oder Aufbauhypotheken an in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grund-
stücken gesichert sind, sind für den Zeitraum bis zum
30. Juni 1990 erloschen, soweit sie fällig oder durch
gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.

  (2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Sind für rückständige Zinsen weitere Grundpfandrechte
eingetragen worden, so erlöschen auch diese.
  (3) Bestetit die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypo-
thek an Hausgrundstücken oder Gebäuden, die sowohl
eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erlöschen die in
Absatz 1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem
Anteil der räumlich und zeitlich fremdgenutzten Fläche
entspricht.

                       Artikel 3

                   Änderung
          des Postverfassungsgesetzes

  § 63 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1026), das durch Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages
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vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1120) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

 ,,(1) Die Deutsche Bundespost zahlt dem Bund bis zum
31. Dezember 1993 eine Ablieferung in Höhe von 10 vom
Hundert der Betriebseinnahmen. Im Jahr 1993 wird die
Ablieferung nach Satz 1 um den Betrag von 300 Millionen
DM gemindert. Für das Jahr 1994 zahlt die Deutsche
Bundespost eine Ablieferung in gleicher Höhe wie 1993
und für das Jahr 1995 eine Ablieferung von 60 vom Hun-
dert der im Jahre 1993 gezahlten Ablieferung."

                       Artikel 4

                  Änderung

       des Personenbeförderungsgesetzes

  § 45 a Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBI. 1 S. 1690) wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                   Änderung
        des Gesetzes über die Errichtung
         eines Fonds „Deutsche Einheit"

  § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung
eines Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI.
1990 II S. 518, 533), geändert durch Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages

vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des

Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,

966), wird wie folgt gefaßt:

„Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar
1991 als besondere Unterstützung den Ländern Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese
Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des
jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der
Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz. bisher schon galt, verteilt."

                       Artikel 6

                  Änderung
    des Gesetzes über den Finanzausgleich
        . zwischen Bund und Ländern

  Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung

mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990

(BGBI. 1990 II S. 885, 966), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,,(3) Die Anteile der Länder Bremen und Saarland am
   Länderbeitrag zur Finanzierung des Fonds „Deutsche
   Einheit" nach Absatz 2 Satz 2 werden für die Jahre
   1991 bis 1994 von den Ländern Baden-Württemberg,

   Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
   Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-
   Holstein im Verhältnis ihrer Anteile nach Absatz 2
   Satz 2 übernommen."

2. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
   „Die Aufteilung in den West- und den OstanteH ist im
   Verhältnis der Einwohnerzahlen der jeweiligen Länder
   vorzunehmen."

3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
   ,,Die aus § 1 Abs. 3 resultierenden Mehr- und Minder-
   einnahmen bleiben dabei ebenso wie der gemäß § 1
   Abs. 2 Satz 2 nach der Einwohnerzahl zu verteilende

   Beitrag der Länder unberücksichtigt."

4. In § 11 a Abs. 3 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1991 "
   durch die Jahreszahl „1992" ersetzt.

5. In§ 13 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
   und folgende Worte angefügt:

   ,,sind diese nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statisti-
   schen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohner-
   zahlen."

                         Artikel 7
                   Änderung
          des Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in· der Fassung der Be-

kanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),

zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H

Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1093), wird
wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
      eingefügt:
       ,,(2a) Für die Berücksichtigung von Einkünften aus
      nichtselbständiger Arbeit, die keiner staatlichen
      Besteuerung unterlagen oder die nur nach ausländi-

      schem Steuerrecht, und zwar abschließend ohne
      Festsetzungsbescheid der Steuerbehörde, zu be-
      steuern waren, ist von deren Bruttobetrag auszuge-
      hen; hiervon werden abgezogen
      1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-
         betrages (§ 9a Nr. 1 des Einkommensteuer-
         gesetzes),
      2. die darauf entfallenden Lohn- und Kirchen-
         steuern oder steuerähnlichen Abgaben,

      3. Vorsorgeaufwendungen bis zu dem nach Ab-

         satz 2 Nr. 2 maßgeblichen Höchstbetrag,

      4. Unterhaltsleistungen an Kinder nach .Absatz 2
         Nr. 3 Buchstabe a oder entsprechend dieser
         Vorschrift bis zu dem Betrag von je 9200 DM an
         sonstige unterhaltsberechtigte Personen.
        (2b) Für die Berücksichtigung von Einkünften, die
      nur nach ausländischem Steuerrecht, und zwar
BGBl. 1991, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
      abschließend durch Festsetzungsbescheid der
      Steuerbehörde, zu besteuern waren, gelten die
      Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
      der darin genannten Vorschriften die entsprechen-
      den Vorschriften des ausländischen Steuerrechts
      treten. Kann die Anwendung des Satzes 1 wegen
      der Unterschiede zwischen dem ausländischen
      Steuerrecht und dem Einkommensteuergesetz nicht

      erfolgen, ist abweichend von Satz 1 als Einkommen
      der Betrag anzusetzen, der die Bemessungsgrund-

tember 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1487), das nach Artikel 3
Nr. 9 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1241) mit einer Maßgabe
fortgilt, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Worte angefügt:
„die Schuldverschreibungen sind an jeder inländischen

Börse zur amtlichen Notierung zugelassen."
      lage für die im Einzelfall festgesetzte tarifliche Ein-
      kommensteuer ist; hiervon werden die darauf entfal-
      lenden Einkommen- und Kirchensteuern sowie
      Unterhaltsleistungen nach Absatz 2 Nr. 3 Buch-
      stabe a abgezogen.

        (2c) Einkünfte und Abzüge in ausländischer Wäh-

      rung sind nach dem Mittelkurs der anderen Wäh-
      rung, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende
      September des nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen
      Kalenderjahres amtlich festgestellt ist, in Deutsche
      Mark umzurechnen. § 8 Abs. 2 Satz 5 gilt entspre-
      chend."

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „zwar"

      die Worte „mit Ausnahme der in Absatz 2 a genann-

      ten Einkünfte" eingefügt.

2. In § 44d wird folgender Absatz 8 angefügt:

    ,,(8) Ein Berechtigter, der einen Wohnsitz oder seinen
  gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-
  gungsvertrages genannten Gebiet hat, erhält zu dem
  ihm für 1991 für ein erstes Kind nach § 1OAbs. 1 Satz 1
  zustehenden Kindergeld einen Zuschlag von 15 Deut-
  sche Mark monatlich, es sei denn, daß ihm auch für ein
  weiteres Kind Kindergeld zusteht."

                        Artikel 8
                 Änderung
      des Gesetzes über die Errichtung
  des Ausgleichsfonds Währungsumstellung

  In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. Sep-

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                            Artikel 9

                       Regelung
                 zu § 4 Abs. 1 Satz 3

              des Artikels 8 der Anlage 1

         des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990

      § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des
   Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
   Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
   Bundesrepublik Deutschland una der Deutschen Demo-

   kratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-

   zes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 550) ist mit

   folgender Maßgabe anzuwenden;                          -

   Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am
   zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in
   Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte
   und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte
   Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und
   Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotie-
   rungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für
   eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.

                           Artikel 10
                         Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wir-
   kung vom 1. Januar 1991, in Kraft. Artikel 2, 8 und 9 treten
   am 1. Juli 1991, Artikel 7 Nr. 1 am 1. Januar 1992 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 24. Juni 1991
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut

                                      Der Bundesminister der
                                               Theo Waigel
Kohl

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1314. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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