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Artikel 1 · BT-Drs. 17/8233 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungs-
Zu Artikel 1 (Änderung des Personenbeförderungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) In der Verwaltungspraxis sind Zweifel aufgetreten, ob die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Herausnahme der entgeltlichen Beförderung mit Personenkraftwagen vom Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten nicht übersteigt) auch für Beförderungen gilt, die zudem geschäftsmäßig im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 sind. Auch wurde teilweise angenommen, dass die Ausnahmevorschrift unabhängig von der Höhe des Entgelts nicht auf Zubringer- und Abholdienste anwendbar ist. Die Änderung des § 1 Absatz 2 Nummer 1 dient der Klar- stellung, dass die Ausnahmeregelung auch für die vorge- nannten Beförderungen gilt. Diese Ausnahmevorschrift er- fasst nunmehr alle Beförderungen, die unentgeltlich oder bis zur Betriebskostengrenze entgeltlich vorgenommen wer- den, mögen sie auch nur geschäftsmäßig oder gleichzeitig entgeltlich und geschäftsmäßig sein. Zu Nummer 2 (§ 8) § 8 Absatz 3 Satz 1 enthält eine programmatische Aussage über die Aufgaben der Genehmigungsbehörde und ihr Zu- sammenwirken mit dem Aufgabenträger und den Verkehrs- unternehmen. Wegen der zunehmenden Bedeutung der Ver- kehrsverbünde werden die Verbundorganisationen in diese Regelung einbezogen. Die Definition der Eigenwirtschaftlichkeit in § 8 Absatz 4 Satz 2 muss im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007 angepasst werden. Die Definition wird wie bisher sehr Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8233 breit angelegt, um möglichst viele Einnahmen der Verkehrs- unternehmen zu erfassen (z. B. Fahrzeugförderung, Werbe- einnahmen). Andererseits darf die Definition nicht dazu füh- ren, dass die Anwendbarkeit der Verordnung eingeschränkt wird. Keine Eigenwirtschaftlichkeit liegt deshalb vor, wen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 39.776 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/8233, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.730–79.506 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert d83e279dceca8e22….
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