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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2598

BGBl. 2012 I S. 2598 · 49.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
                                        Gesetz
                zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher

Vorschriften
                                              Vom 14. Dezember 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
            Personenbeförderungsgesetzes

  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförde-
       rungen

       1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unent-
          geltlich sind oder das Gesamtentgelt die Be-
          triebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
       2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke,
          verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Perso-
          nen befördert werden, die während der Fahrt
          einer medizinisch fachlichen Betreuung oder
          der besonderen Einrichtung des Krankenkraft-
          wagens bedürfen oder bei denen solches auf
          Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
       Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderun-
       gen geschäftsmäßig sind.“

1a.    § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Anstelle der Ablehnung einer Geneh-
       migung kann im Fall einer Beförderung, die nicht

       alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrs-

       form erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen
       Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, de-
       nen diese Beförderung am meisten entspricht, so-
       weit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entge-
       genstehen.“
2.     § 8 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Für die Sicherstellung einer ausreichen-
         den Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrs-
         leistungen im öffentlichen Personennahverkehr

   sind die von den Ländern benannten Behörden
   (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträ-
   ger definiert dazu die Anforderungen an Um-
   fang und Qualität des Verkehrsangebotes,
   dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben
   für die verkehrsmittelübergreifende Integration
   der Verkehrsleistungen in der Regel in einem
   Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat
   die Belange der in ihrer Mobilität oder senso-
   risch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel
   zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffent-
   lichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar
   2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu errei-
   chen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht,
   sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen
   konkret benannt und begründet werden. Im
   Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeit-
   liche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen
   getroffen. Bei der Aufstellung des Nahver-
   kehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer
   frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind
   Behindertenbeauftragte oder Behindertenbei-
   räte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sen-
   sorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahr-
   gastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind
   angemessen und diskriminierungsfrei zu be-
   rücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den
   Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen
   Personennahverkehrs. Die Länder können wei-
   tere Einzelheiten über die Aufstellung und den
   Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.“

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a

   und 3b eingefügt:

      „(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im
   Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz
   und unter Beachtung des Interesses an einer
   wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung an der Er-
   füllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3
   Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hier-
   bei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen,
   der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
   Satz 6 zustande gekommen ist und vorhan-
   dene Verkehrsstrukturen beachtet.
BGBl. 2012, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
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          (3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunter-
       nehmen und für Beschlüsse und Empfehlun-
       gen von Vereinigungen dieser Unternehmen
       gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
       schränkungen nicht, soweit sie dem Ziel die-
       nen, für eine Integration der Nahverkehrsbe-
       dienung, insbesondere für Verkehrskooperatio-
       nen, für die Abstimmung oder den Verbund der
       Beförderungsentgelte und für die Abstimmung
       der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer
       Wirksamkeit der Anmeldung bei der Ge-
       nehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
       Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse
       und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen,
       gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Ab-
       satz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Ge-
       setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
       entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
       de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse
       oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Be-
       nehmen mit der zuständigen Genehmigungs-
       behörde.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Per-
       sonennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu
       erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrs-
       leistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
       Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf
       der Grundlage von allgemeinen Vorschriften
       nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung
       (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 23. Oktober 2007
       über öffentliche Personenverkehrsdienste auf
       Schiene und Straße und zur Aufhebung der
       Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)
       Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom
       3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmens-
       erträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit
       diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfül-
       lung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
       nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
       Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließ-
       lichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszah-
       lungen für die Beförderung von Personen mit
       Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs
       nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich
       der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenom-
       men.“
3.   Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
     gefügt:
                           „§ 8a
                          Vergabe
            öffentlicher Dienstleistungsaufträge

        (1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedie-
     nung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2
     Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entspre-
     chend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Ver-
     ordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zu-
     ständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG)
     Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur
     Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-
     bedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des
     Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG)
     Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienst-

leistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 er-
teilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich
nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit
dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch
sein.
   (2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge
im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen, gilt der Vierte Teil des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall
zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekannt-
machung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll
nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn er-
folgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in
§ 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekannt-
machung sollen die mit dem beabsichtigten
Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderun-
gen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Stan-
dards angegeben werden. Es kann angegeben
werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleis-
tung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel,
Linie). Die Angaben können auch durch Verweis
auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im
Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf
andere öffentlich zugängliche Dokumente geleis-
tet werden.
   (3) Die zuständige Behörde ist unter den in
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten
Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im
Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder
nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.
   (4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienst-
leistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Ver-
kehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraft-
fahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes
angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ver-
gabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt
zu vergeben.
   (5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Ver-
kehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbrin-
gen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben,
so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag
über die Gründe für die beabsichtigte Entschei-
dung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekannt-
machung zu stellen.

   (6) Die Unternehmen können verlangen, dass
die zuständige Behörde die Bestimmungen über
die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
einhält.
   (7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr
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       mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeu-
       gen unterliegt der Nachprüfung nach dem Zwei-
       ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils des
       Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
       Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
       der zuständigen Behörde bleiben unberührt.
          (8) Die zuständige Behörde im Sinne der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffent-
       lichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches
       Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das aus-
       schließliche Recht darf sich nur auf den Schutz
       der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand

       des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind.
       Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den
       räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie
       die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die
       unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen
       sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahr-
       gastpotenzial der geschützten Verkehre nur uner-
       heblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen

       werden.

                             § 8b
             Wettbewerbliches Vergabeverfahren
          (1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren
       nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
       Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach
       den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
          (2) Die Bekanntmachung über das vorgese-
       hene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss al-
       len in Betracht kommenden Bietern zugänglich
       sein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de
       veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss
       alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren
       erforderlichen Informationen enthalten, insbeson-
       dere Informationen über
       1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerb-
          lichen Vergabeverfahrens,
       2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zu-
          verlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eig-
          nungsnachweis),

       3. Anforderungen an die Übermittlung von Unter-

          lagen sowie

       4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorge-
          sehener Gewichtung.
          (3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und
       umfassend zu beschreiben, sodass alle in Be-
       tracht kommenden Bieter die Beschreibung im
       gleichen Sinne verstehen müssen und miteinan-
       der vergleichbare Angebote zu erwarten sind.
       Fristen sind unter Berücksichtigung der Komple-
       xität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.

         (4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen
       Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Der

       Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller

       Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

         (5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann
       vorgegeben werden, dass die Übertragung von
       Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grund-
       sätzen vorzunehmen ist.

        (6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fort-
     laufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Ent-
     scheidungen sind zu begründen.
        (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berück-
     sichtigten Bieter über den Namen des ausgewähl-
     ten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nicht-
     berücksichtigung und über den frühesten Zeit-
     punkt der Beauftragung unverzüglich zu informie-
     ren. Die §§ 101a und 101b des Gesetzes gegen
     Wettbewerbsbeschränkungen gelten entspre-
     chend.“
4.   § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Semi-
           kolon durch ein Komma ersetzt und die fol-
           genden Buchstaben d und e werden ange-
           fügt:
           „d) Beginn und Ende der beantragten Gel-
               tungsdauer,

           e)   gegebenenfalls den Nachweis über

                einen öffentlichen Dienstleistungsauf-
                trag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
                der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;“.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a
           Satz 1) genügt abweichend von Satz 1
           Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichts-
           karte, in der die beantragte Strecke mit
           Haltestellen eingezeichnet ist und abwei-
           chend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
           der Fahrplan.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
          „(1a) Um bestimmte Standards des bean-
       tragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann
       der Antragsteller dem Genehmigungsantrag
       weitere Bestandteile hinzufügen, die als ver-
       bindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.“
     c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden ange-
        fügt:
          „(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-
       gung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr

       mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahr-

       zeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf
       Monate vor dem Beginn des beantragten Gel-
       tungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungs-
       behörde kann verspätete Anträge zulassen,
       wenn kein genehmigungsfähiger Antrag ge-
       stellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde
       kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf
       in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen.
       Danach sind Ergänzungen und Änderungen
       von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von
       der Genehmigungsbehörde im öffentlichen
       Verkehrsinteresse angeregt worden sind.

          (6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die

       Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf-

       trages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verord-
       nung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vier-
       ten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
       schränkungen, ist der Antrag auf Erteilung
       einer Genehmigung für einen eigenwirtschaft-
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       lichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen
       oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätes-
       tens drei Monate nach der Vorabbekanntma-
       chung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde
       kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträ-
       ger verspätete Anträge zulassen. Das Einver-
       nehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt
       als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger
       beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorab-
       bekanntmachung gesetzten Anforderungen
       nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht ent-
       spricht.
          (7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-
       gung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen
       oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im
       Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
       mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
       Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate
       vor dem Beginn der beantragten Geltungs-
       dauer gestellt werden. Die Genehmigungsbe-
       hörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.
         (8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den
       Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“

5.   § 13 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und

       Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Ge-

       nehmigung zu versagen, wenn

       1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt wer-
          den soll, die sich aus Gründen der Verkehrs-
          sicherheit oder wegen ihres Bauzustandes
          hierfür nicht eignen,

       2. der beantragte Verkehr ein ausschließliches

          Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f

          der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt,

          das von der zuständigen Behörde nach § 8a

          Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleis-

          tungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der

          Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Be-

          achtung der in § 8a Absatz 8 genannten Vo-

          raussetzungen gewährt wurde,

       3. durch den beantragten Verkehr die öffent-
          lichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wer-
          den, insbesondere

          a) der Verkehr mit den vorhandenen Ver-

             kehrsmitteln befriedigend bedient wer-
             den kann,

          b) der beantragte Verkehr ohne eine
             wesentliche Verbesserung der Verkehrs-
             bedienung Verkehrsaufgaben wahrneh-
             men soll, die vorhandene Unternehmen
             oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

          c) die für die Bedienung dieses Verkehrs
             vorhandenen Unternehmen oder Eisen-
             bahnen bereit sind, die notwendige Aus-
             gestaltung des Verkehrs innerhalb einer
             von der Genehmigungsbehörde festzu-
             setzenden Frist und, soweit es sich um
             öffentlichen Personennahverkehr han-
             delt, unter den Voraussetzungen des § 8
             Absatz 3 selbst durchzuführen oder

      d) der beantragte Verkehr einzelne ertrag-
         reiche Linien oder ein Teilnetz aus einem
         vorhandenen Verkehrsnetz oder aus
         einem im Nahverkehrsplan im Sinne des
         § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel
         herauslösen würde.
   Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Per-
   sonenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
   aa) die Wörter „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ wer-
       den durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-
       setzt.
   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
       ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 ge-
       stellter Antrag die in der Vorabbekannt-
       machung beschriebenen Anforderungen
       nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen
       bezieht, es sei denn, die zuständige Be-
       hörde erteilt gegenüber der Genehmigungs-
       behörde ihr Einvernehmen zu den bean-
       tragten Abweichungen. Die Genehmigung
       ist zu erteilen, wenn der beantragte und
       in seinen Bestandteilen verbindlich zuge-
       sicherte Verkehr mindestens dem bisheri-
       gen Verkehrsangebot entspricht und da-

       rüber hinaus von den in der Vorabbekannt-

       machung beschriebenen weitergehenden

       Anforderungen zur Sicherstellung der aus-
       reichenden Verkehrsbedienung nur unwe-
       sentlich abweicht. Als wesentlich gelten
       grundsätzlich Abweichungen von Anforde-
       rungen zu Linienweg und Haltestellen, zu
       Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeit-

       raum, zur Abstimmung der Fahrpläne und

       zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für An-

       forderungen zur Anwendung verbundener

       Beförderungstarife und Beförderungsbe-

       dingungen, für die ein Ausgleich nach der

       Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt

       werden soll. Sofern diese Abweichungen

       Anforderungen betreffen, die über das bis-

       herige Verkehrsangebot hinausgehen, sind
       sie nur dann wesentlich, wenn der Unter-
       nehmer, der diesen Verkehr bisher betrie-
       ben hat, hierzu angehört wurde und diese
       Anforderungen für die ausreichende Ver-

       kehrsbedienung erforderlich sind.“

c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
   gefügt:

      „(2b) Werden im öffentlichen Personennah-
   verkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz
   oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesent-
   lichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist
   die Auswahl des Unternehmers danach vorzu-
   nehmen, wer die beste Verkehrsbedienung an-
   bietet. Hierbei sind insbesondere die Fest-
   legungen eines Nahverkehrsplans im Sinne
   des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.“

d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
   gefügt:
     „(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die
   Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfül-
BGBl. 2012, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
         lung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1
         Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits
         im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen
         Dienstleistungsauftrages zu prüfen.“

       e) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nr. 2“
          durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 3“ er-

          setzt.

6.     § 13a wird aufgehoben.
7.     § 14 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 14
                      Anhörungsverfahren“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. die Stellungnahmen der im Einzugsbe-
                 reich des beantragten Verkehrs liegen-
                 den Gemeinden, bei kreisangehörigen
                 Gemeinden auch der Landkreise, der
                 Aufgabenträger und der Verbundorga-
                 nisationen, soweit diese Aufgaben für
                 die Aufgabenträger oder Unternehmer
                 wahrnehmen, der örtlich zuständigen
                 Träger der Straßenbaulast, der nach
                 Landesrecht zuständigen Planungsbe-
                 hörden und der für Gewerbeaufsicht
                 zuständigen Behörden sowie anderer
                 Behörden, deren Aufgaben durch den
                 Antrag berührt werden, einzuholen;“.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Bei einem Antrag auf Erteilung einer Ge-

             nehmigung für einen eigenwirtschaftlichen

             Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder

             Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das

             Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf

             der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6

             durchzuführen.“

       c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Anhörver-

          fahrens“ durch das Wort „Anhörungsverfah-
          rens“ ersetzt.

       d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

         „Bei Anträgen auf Erteilung einer Geneh-
         migung für einen Personenfernverkehr (§ 42a
         Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
         nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte
         nach § 13 Absatz 2 berührt sein können; Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.“
8.     § 15 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         „Die Frist für eine Entscheidung über einen An-
         trag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
         Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
         Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frü-
         hestens mit dem ersten Kalendertag nach

         dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5
         oder 6.“
       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Wurden dem Genehmigungsantrag weitere
         Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a
         hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine
         Auflage zur Genehmigung abzusichern, in

        deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ih-
        ren Wunsch eingebunden werden kann.“
9.    § 16 wird wie folgt geändert:

      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

           „(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung
        für Straßenbahn- und Obusverkehr beträgt

        höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraus-
        setzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und
        Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
        für einen längeren Zeitraum festgelegt werden.

        Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die
        Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Ge-
        nehmigung mit Vereinbarungen und Entschei-
        dungen über die Benutzung öffentlicher Stra-

        ßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang
        steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Ge-
        genstand eines öffentlichen Dienstleistungs-
        auftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
        Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Gel-
        tungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des
        öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht
        überschreiten.
           (2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für
        Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Be-
        rücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinte-
        ressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens
        zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den
        Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2
        der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen
        längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die
        beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines
        öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne

        von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)

        Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der

        Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen

        Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

        Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Ab-

        satz 3 zu beachten.“

      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

         fügt:

           „(3) Weicht im öffentlichen Personennahver-
        kehr ein Genehmigungsantrag für einen eigen-

        wirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bishe-
        rigen Verkehrsangebot ab und sichert die zu-
        ständige Behörde der Genehmigungsbehörde
        die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsan-
        gebot entsprechenden öffentlichen Dienstleis-
        tungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer
        der Genehmigung so zu bemessen, dass sie
        zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige
        Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebs-

        aufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.
        Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung
        nicht um, so ist die Geltungsdauer der Geneh-
        migung unter Beachtung der Absätze 1 und 2
        neu festzusetzen.“

      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10.   § 18 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18
                     Informationspflicht
                 der Genehmigungsbehörde
         (1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Ver-
      zeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen
BGBl. 2012, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
      Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßen-
      bahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linien-
      verkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres
      im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu
      machen. Die Bekanntmachung muss folgende
      Angaben enthalten:
      1. die Linienführung,

      2. die Geltungsdauer,
      3. einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Ge-
         nehmigung für den weiteren Betrieb des Ver-
         kehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1
         oder Absatz 6 Satz 1 gestellt werden kann.
         (2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 kön-
      nen die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung

      (EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2
      Satz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Infor-
      mationen der zuständigen Behörde aufgenom-
      men werden. In diesem Fall ist die dreimonatige
      Frist für den Antrag auf Genehmigung eines Ver-
      kehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 be-
      sonders festzulegen.“
11.   § 20 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Voraus-
         setzungen des § 13 Abs. 1“ die Wörter „oder
         Absatz 1a“ eingefügt.

      b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz

         eingefügt:

        „In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Ver-

        ordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstwei-

        lige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet
        werden.“

12.   § 21 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Be-
        standteile der Genehmigung und die nach § 12
        Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Ge-
        nehmigungsantrages.“
      b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Im öffentlichen Personennahverkehr kann die
        Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auf-
        erlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu
        erweitern oder zu ändern, wenn die öffent-
        lichen Verkehrsinteressen es erfordern und es
        dem Unternehmer unter Berücksichtigung sei-
        ner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden
        Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals

        und der notwendigen technischen Entwicklung

        zugemutet werden kann.“

      c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Die Genehmigungsbehörde kann den
        Unternehmer auf seinen Antrag von der Ver-
        pflichtung nach Absatz 1 für den gesamten
        oder einen Teil des von ihm betriebenen Ver-
        kehrs vorübergehend oder auf Dauer entbin-
        den, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht
        nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Be-
        rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage,
        einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung
        des Anlagekapitals und der notwendigen tech-
        nischen Entwicklung nicht mehr zugemutet
        werden kann. Eine Entbindung von der Ver-

        pflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des
        vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf
        darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen
        werden, wenn das öffentliche Verkehrsinte-
        resse nicht entgegensteht. Für Bestandteile
        des Genehmigungsantrages, die vom Unter-
        nehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zuge-
        sichert wurden, bleibt die Erfüllung der Be-
        triebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Ent-
        scheidung über den Antrag hat der Unterneh-
        mer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Ge-
        nehmigungsbehörde informiert die zuständige
        Behörde über eine beabsichtigte Entbindung
        so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme
        nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG)
        Nr. 1370/2007 ergreifen kann.“

      d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1)
        kann der Unternehmer unbeschadet des Ab-
        satzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen,
        dass er den Verkehr einstellen will. In diesem
        Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach
        Eingang der Anzeige bei der Genehmigungs-
        behörde.“
13.   § 25 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die Genehmigungsbehörde hat die Geneh-

        migung zu widerrufen, wenn

        1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13

           Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,

        2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Be-
           triebspflichten nachhaltig nicht erfüllt wer-

           den oder

        3. bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in
           Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
           ordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststel-
           lung der zuständigen Behörde kein wirksa-
           mer öffentlicher Dienstleistungsauftrag
           mehr besteht.“
      b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 13
         Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
13a. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                           „§ 30a
                  Entschädigungsverfahren

         Soweit der Unternehmer auf Grund eines Plan-

      feststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-

      migung verpflichtet ist, eine Entschädigung in
      Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschä-
      digung keine Einigung zwischen dem Betroffenen
      und dem Unternehmer zustande kommt, ent-
      scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach
      Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfah-
      ren und den Rechtsweg gelten die Enteignungs-
      gesetze der Länder entsprechend.“
14.   § 39 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand
        eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
        sind, hat die zuständige Behörde der Geneh-
BGBl. 2012, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
         migungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem
         Fall gilt die Zustimmung als erteilt.“
       b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Zustimmung zu einer Änderung der Beför-
         derungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt,
         wenn diese einer verbindlichen Zusicherung
         nach § 12 Absatz 1a widerspricht.“
       c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz
          eingefügt:
         „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten
         entsprechend.“
15.    § 40 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
         „Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffent-
         lichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die
         zuständige Behörde diese der Genehmigungs-
         behörde anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Zu-
         stimmung als erteilt.“
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
          fügt:

            „(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplan-
         änderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn
         diese einer verbindlichen Zusicherung nach
         § 12 Absatz 1a widerspricht.“
       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Die Genehmigungsbehörde kann für
         einen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderun-

         gen des Fahrplans verlangen, wenn die maß-
         gebenden Umstände sich wesentlich geändert
         haben oder sich für die bessere Ausgestaltung
         des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichts-
         punkte ergeben, denen durch eine Änderung
         des Fahrplans Rechnung getragen werden
         kann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon

         abzusehen, wenn die Änderungen dem Unter-

         nehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-

         schaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzin-

         sung und Tilgung des Anlagekapitals und der

         notwendigen technischen Entwicklung nicht

         zugemutet werden können.“

       d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
         „Der Unternehmer ist verpflichtet, der Geneh-
         migungsbehörde auf deren Anforderung die
         Fahrplandaten in einem geeigneten elektro-
         nischen Format zur Kontrolle der Einhaltung
         der Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in

         unternehmensübergreifenden Auskunftssyste-

         men zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustel-
         len.“
16.    Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                            „§ 42a
                     Personenfernverkehr

          Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit
       Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Per-
       sonennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und
       nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs
       nach § 43 gehört. Die Beförderung von Personen
       zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
       1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen
          nicht mehr als 50 km beträgt oder

      2. zwischen diesen Haltestellen Schienenperso-
         nennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer
         Stunde betrieben wird.

      In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne
      Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
      1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot be-
         steht oder
      2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Ver-
         kehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt
         wird.“
16a. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
                           „§ 42b
                 Technische Anforderungen
         Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr
      eingesetzt werden, müssen den Vorschriften des
      Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 20. No-
      vember 2001 über besondere Vorschriften für
      Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr
      als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und
      zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und
      97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der
      jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des je-
      weiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
      entsprechen und mit mindestens zwei Stellplät-
      zen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.“
17.   § 45 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
        gen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maß-
        gaben anzuwenden:
        1. § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den
           Personenfernverkehr,

        2. § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personen-

           fernverkehr; abweichend von § 40 Absatz 2

           Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im

           Personenfernverkehr eine Anzeige bei der

           Genehmigungsbehörde; sofern die Geneh-

           migungsbehörde den angezeigten Fahr-

           planänderungen innerhalb von einem Monat
           widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft tre-
           ten.“
      b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“
         durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Num-
         mer 2 und 3“ ersetzt.

17a. In § 46 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42 und 43“

     durch die Angabe „§§ 42, 42a und 43“ ersetzt.

18.   § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.
19.   § 52 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
         ter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter
         „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Während der Herstellung des Benehmens ruht
        die Frist für die Entscheidung über den Antrag
        nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5.“
19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die
     Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wör-
     ter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
20.   § 57 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1

            Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
            oder 1a“ ersetzt.
        bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Or-
            ganisation“ die Wörter „einschließlich der
            Klärung konkurrierender Zuständigkeiten“
            eingefügt.
        cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
      b) Absatz 5 wird aufgehoben.

21.   § 62 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 62

                  Übergangsbestimmungen

         (1) Öffentliche  Dienstleistungsaufträge   im

      Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 1370/2007 dürfen bis zum 31. Dezember 2013
      abweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden.
      Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 2013 er-
      teilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in der
      Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungs-
      dauer wirksam. Die Geltung und Wirksamkeit
      von sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere
      öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne
      der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die vor dem
      1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden
      durch die Änderung des Gesetzes nicht berührt.
        (2) Soweit dies nachweislich aus technischen
      oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist,
      können die Länder den in § 8 Absatz 3 Satz 3

      genannten Zeitpunkt abweichend festlegen sowie

      Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Ein-

      schränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.

         (3) § 42b gilt ab dem 1. Januar 2016 für Kraft-
      omnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen
      werden und nach Ablauf des 31. Dezember 2019
      für alle Kraftomnibusse.“

22.   § 63 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 63

                       Ausschluss

                abweichenden Landesrechts
        Von folgenden Regelungen des Verwaltungs-
      verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi-
      chen werden:

      1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17
         Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a;

      2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1,
         jeweils in Verbindung mit den Regelungen in
         Nummer 1;

      3. § 29 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53

         Absatz 2 Satz 1;

      4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53
         Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11
         Absatz 4, § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Ab-
         satz 3 Satz 1.“

23.   § 65 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 65

               Ausnahmen für Straßenbahnen

        Für Straßenbahnen im Sinne von § 4 Absatz 1
      und 2 gelten nachfolgende Richtlinien nicht:
      1. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni
         1995 über die Erteilung von Genehmigungen
         an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom
         27.6.1995, S. 70);
      2. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 26. Februar 2001
         über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
         Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für

         die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl.
         L 75 vom 15.3.2001, S. 29), die zuletzt durch
         die Richtlinie 2007/58/EG (ABl. L 315 vom

         3.12.2007, S. 44) geändert worden ist;

      3. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 29. April 2004 über
         Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und
         zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
         Rates über die Erteilung von Genehmigungen
         an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
         2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
         kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
         Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
         struktur und die Sicherheitsbescheinigung
         („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl.
         L 164 vom 30.4.2004, S. 44), die zuletzt durch
         die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom
         28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;

      4. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parla-

         ments und des Rates vom 23. Oktober 2007

         über die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-

         rern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahn-
         system in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315
         vom 3.12.2007, S. 51);

      5. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
         die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in

         der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191
         vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die
         Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011,

         S. 21) geändert worden ist.“

24.   § 66 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 66

                        Berichtspflicht

         Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
      Stadtentwicklung legt bis zum 1. Januar 2017
      dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber
      vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung perso-

      nenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom

      14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten
      Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung
      im straßengebundenen Personenfernverkehr aus-
      wirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeits-
      bedingungen für das Fahrpersonal.“
BGBl. 2012, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
                       Artikel 2

                  Änderung des
          Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   Dem § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von

Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-

kehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich

der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über

öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und

Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)

Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.

L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 145 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                               Artikel 4
                         Änderung des
                   Regionalisierungsgesetzes

      § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezem-
   ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Ar-
   tikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
   S. 2871) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 4
           Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
      Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-

   bedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die

   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Par-

   laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öf-

   fentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und

   Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)

   Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.

   L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind

   die nach Landesrecht bestimmten Stellen.“

                               Artikel 5
                 Aufhebung der Verordnung
             zur Anwendung von § 13a Absatz 1
         Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
     Die Verordnung zur Anwendung von § 13a Absatz 1
   Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 15. De-
   zember 1995 (BGBl. I S. 1705) wird aufgehoben.

                               Artikel 6
                   Bekanntmachungserlaubnis

     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
   entwicklung kann den Wortlaut des Personenbeförde-
   rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
   an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
   machen.
                               Artikel 7

                             Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 14. Dezember 2012
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 978c93d697130e92….