Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2598
BGBl. 2012 I S. 2598 · 49.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförde-
rungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unent-
geltlich sind oder das Gesamtentgelt die Be-
triebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke,
verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Perso-
nen befördert werden, die während der Fahrt
einer medizinisch fachlichen Betreuung oder
der besonderen Einrichtung des Krankenkraft-
wagens bedürfen oder bei denen solches auf
Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderun-
gen geschäftsmäßig sind.“
1a. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Anstelle der Ablehnung einer Geneh-
migung kann im Fall einer Beförderung, die nicht
alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrs-
form erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen
Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, de-
nen diese Beförderung am meisten entspricht, so-
weit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entge-
genstehen.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Sicherstellung einer ausreichen-
den Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrs-
leistungen im öffentlichen Personennahverkehr
sind die von den Ländern benannten Behörden
(Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträ-
ger definiert dazu die Anforderungen an Um-
fang und Qualität des Verkehrsangebotes,
dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben
für die verkehrsmittelübergreifende Integration
der Verkehrsleistungen in der Regel in einem
Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat
die Belange der in ihrer Mobilität oder senso-
risch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel
zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffent-
lichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar
2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu errei-
chen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht,
sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen
konkret benannt und begründet werden. Im
Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeit-
liche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen
getroffen. Bei der Aufstellung des Nahver-
kehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer
frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind
Behindertenbeauftragte oder Behindertenbei-
räte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sen-
sorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahr-
gastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind
angemessen und diskriminierungsfrei zu be-
rücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den
Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen
Personennahverkehrs. Die Länder können wei-
tere Einzelheiten über die Aufstellung und den
Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im
Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz
und unter Beachtung des Interesses an einer
wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung an der Er-
füllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3
Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hier-
bei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen,
der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Satz 6 zustande gekommen ist und vorhan-
dene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunter-
nehmen und für Beschlüsse und Empfehlun-
gen von Vereinigungen dieser Unternehmen
gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen nicht, soweit sie dem Ziel die-
nen, für eine Integration der Nahverkehrsbe-
dienung, insbesondere für Verkehrskooperatio-
nen, für die Abstimmung oder den Verbund der
Beförderungsentgelte und für die Abstimmung
der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Anmeldung bei der Ge-
nehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von
Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse
und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen,
gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Ab-
satz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör-
de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse
oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Be-
nehmen mit der zuständigen Genehmigungs-
behörde.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Per-
sonennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu
erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrs-
leistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf
der Grundlage von allgemeinen Vorschriften
nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf
Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)
Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom
3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmens-
erträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit
diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfül-
lung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließ-
lichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszah-
lungen für die Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs
nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenom-
men.“
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
gefügt:
„§ 8a
Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge
(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedie-
nung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2
Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entspre-
chend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zu-
ständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur
Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-
bedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienst-
leistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 er-
teilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich
nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit
dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch
sein.
(2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge
im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen, gilt der Vierte Teil des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall
zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekannt-
machung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll
nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn er-
folgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in
§ 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekannt-
machung sollen die mit dem beabsichtigten
Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderun-
gen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Stan-
dards angegeben werden. Es kann angegeben
werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleis-
tung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel,
Linie). Die Angaben können auch durch Verweis
auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im
Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf
andere öffentlich zugängliche Dokumente geleis-
tet werden.
(3) Die zuständige Behörde ist unter den in
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten
Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im
Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder
nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.
(4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienst-
leistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Ver-
kehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraft-
fahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes
angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ver-
gabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt
zu vergeben.
(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Ver-
kehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbrin-
gen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben,
so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag
über die Gründe für die beabsichtigte Entschei-
dung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekannt-
machung zu stellen.
(6) Die Unternehmen können verlangen, dass
die zuständige Behörde die Bestimmungen über
die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
einhält.
(7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr

mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeu-
gen unterliegt der Nachprüfung nach dem Zwei-
ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
der zuständigen Behörde bleiben unberührt.
(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffent-
lichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches
Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das aus-
schließliche Recht darf sich nur auf den Schutz
der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand
des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind.
Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den
räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie
die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die
unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen
sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahr-
gastpotenzial der geschützten Verkehre nur uner-
heblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen
werden.
§ 8b
Wettbewerbliches Vergabeverfahren
(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren
nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach
den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.
(2) Die Bekanntmachung über das vorgese-
hene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss al-
len in Betracht kommenden Bietern zugänglich
sein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de
veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss
alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren
erforderlichen Informationen enthalten, insbeson-
dere Informationen über
1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerb-
lichen Vergabeverfahrens,
2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zu-
verlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eig-
nungsnachweis),
3. Anforderungen an die Übermittlung von Unter-
lagen sowie
4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorge-
sehener Gewichtung.
(3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und
umfassend zu beschreiben, sodass alle in Be-
tracht kommenden Bieter die Beschreibung im
gleichen Sinne verstehen müssen und miteinan-
der vergleichbare Angebote zu erwarten sind.
Fristen sind unter Berücksichtigung der Komple-
xität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.
(4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen
Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Der
Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller
Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann
vorgegeben werden, dass die Übertragung von
Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grund-
sätzen vorzunehmen ist.
(6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fort-
laufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Ent-
scheidungen sind zu begründen.
(7) Der Aufgabenträger hat die nicht berück-
sichtigten Bieter über den Namen des ausgewähl-
ten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nicht-
berücksichtigung und über den frühesten Zeit-
punkt der Beauftragung unverzüglich zu informie-
ren. Die §§ 101a und 101b des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gelten entspre-
chend.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Semi-
kolon durch ein Komma ersetzt und die fol-
genden Buchstaben d und e werden ange-
fügt:
„d) Beginn und Ende der beantragten Gel-
tungsdauer,
e) gegebenenfalls den Nachweis über
einen öffentlichen Dienstleistungsauf-
trag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a
Satz 1) genügt abweichend von Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichts-
karte, in der die beantragte Strecke mit
Haltestellen eingezeichnet ist und abwei-
chend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
der Fahrplan.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Um bestimmte Standards des bean-
tragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann
der Antragsteller dem Genehmigungsantrag
weitere Bestandteile hinzufügen, die als ver-
bindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.“
c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden ange-
fügt:
„(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-
gung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahr-
zeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf
Monate vor dem Beginn des beantragten Gel-
tungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungs-
behörde kann verspätete Anträge zulassen,
wenn kein genehmigungsfähiger Antrag ge-
stellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde
kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf
in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen.
Danach sind Ergänzungen und Änderungen
von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von
der Genehmigungsbehörde im öffentlichen
Verkehrsinteresse angeregt worden sind.
(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf-
trages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vier-
ten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen, ist der Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung für einen eigenwirtschaft-

lichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen
oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätes-
tens drei Monate nach der Vorabbekanntma-
chung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde
kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträ-
ger verspätete Anträge zulassen. Das Einver-
nehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt
als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger
beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorab-
bekanntmachung gesetzten Anforderungen
nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht ent-
spricht.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-
gung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen
oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im
Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate
vor dem Beginn der beantragten Geltungs-
dauer gestellt werden. Die Genehmigungsbe-
hörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den
Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Ge-
nehmigung zu versagen, wenn
1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt wer-
den soll, die sich aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit oder wegen ihres Bauzustandes
hierfür nicht eignen,
2. der beantragte Verkehr ein ausschließliches
Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt,
das von der zuständigen Behörde nach § 8a
Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Be-
achtung der in § 8a Absatz 8 genannten Vo-
raussetzungen gewährt wurde,
3. durch den beantragten Verkehr die öffent-
lichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wer-
den, insbesondere
a) der Verkehr mit den vorhandenen Ver-
kehrsmitteln befriedigend bedient wer-
den kann,
b) der beantragte Verkehr ohne eine
wesentliche Verbesserung der Verkehrs-
bedienung Verkehrsaufgaben wahrneh-
men soll, die vorhandene Unternehmen
oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c) die für die Bedienung dieses Verkehrs
vorhandenen Unternehmen oder Eisen-
bahnen bereit sind, die notwendige Aus-
gestaltung des Verkehrs innerhalb einer
von der Genehmigungsbehörde festzu-
setzenden Frist und, soweit es sich um
öffentlichen Personennahverkehr han-
delt, unter den Voraussetzungen des § 8
Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d) der beantragte Verkehr einzelne ertrag-
reiche Linien oder ein Teilnetz aus einem
vorhandenen Verkehrsnetz oder aus
einem im Nahverkehrsplan im Sinne des
§ 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel
herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Per-
sonenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) die Wörter „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ wer-
den durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-
setzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 ge-
stellter Antrag die in der Vorabbekannt-
machung beschriebenen Anforderungen
nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen
bezieht, es sei denn, die zuständige Be-
hörde erteilt gegenüber der Genehmigungs-
behörde ihr Einvernehmen zu den bean-
tragten Abweichungen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der beantragte und
in seinen Bestandteilen verbindlich zuge-
sicherte Verkehr mindestens dem bisheri-
gen Verkehrsangebot entspricht und da-
rüber hinaus von den in der Vorabbekannt-
machung beschriebenen weitergehenden
Anforderungen zur Sicherstellung der aus-
reichenden Verkehrsbedienung nur unwe-
sentlich abweicht. Als wesentlich gelten
grundsätzlich Abweichungen von Anforde-
rungen zu Linienweg und Haltestellen, zu
Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeit-
raum, zur Abstimmung der Fahrpläne und
zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für An-
forderungen zur Anwendung verbundener
Beförderungstarife und Beförderungsbe-
dingungen, für die ein Ausgleich nach der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt
werden soll. Sofern diese Abweichungen
Anforderungen betreffen, die über das bis-
herige Verkehrsangebot hinausgehen, sind
sie nur dann wesentlich, wenn der Unter-
nehmer, der diesen Verkehr bisher betrie-
ben hat, hierzu angehört wurde und diese
Anforderungen für die ausreichende Ver-
kehrsbedienung erforderlich sind.“
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Werden im öffentlichen Personennah-
verkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz
oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesent-
lichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist
die Auswahl des Unternehmers danach vorzu-
nehmen, wer die beste Verkehrsbedienung an-
bietet. Hierbei sind insbesondere die Fest-
legungen eines Nahverkehrsplans im Sinne
des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.“
d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
gefügt:
„(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die
Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfül-

lung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1
Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits
im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages zu prüfen.“
e) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 3“ er-
setzt.
6. § 13a wird aufgehoben.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Anhörungsverfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Stellungnahmen der im Einzugsbe-
reich des beantragten Verkehrs liegen-
den Gemeinden, bei kreisangehörigen
Gemeinden auch der Landkreise, der
Aufgabenträger und der Verbundorga-
nisationen, soweit diese Aufgaben für
die Aufgabenträger oder Unternehmer
wahrnehmen, der örtlich zuständigen
Träger der Straßenbaulast, der nach
Landesrecht zuständigen Planungsbe-
hörden und der für Gewerbeaufsicht
zuständigen Behörden sowie anderer
Behörden, deren Aufgaben durch den
Antrag berührt werden, einzuholen;“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einem Antrag auf Erteilung einer Ge-
nehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das
Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf
der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6
durchzuführen.“
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Anhörver-
fahrens“ durch das Wort „Anhörungsverfah-
rens“ ersetzt.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anträgen auf Erteilung einer Geneh-
migung für einen Personenfernverkehr (§ 42a
Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte
nach § 13 Absatz 2 berührt sein können; Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist für eine Entscheidung über einen An-
trag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frü-
hestens mit dem ersten Kalendertag nach
dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5
oder 6.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wurden dem Genehmigungsantrag weitere
Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a
hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine
Auflage zur Genehmigung abzusichern, in
deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ih-
ren Wunsch eingebunden werden kann.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung
für Straßenbahn- und Obusverkehr beträgt
höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraus-
setzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
für einen längeren Zeitraum festgelegt werden.
Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die
Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Ge-
nehmigung mit Vereinbarungen und Entschei-
dungen über die Benutzung öffentlicher Stra-
ßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang
steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Ge-
genstand eines öffentlichen Dienstleistungs-
auftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Gel-
tungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des
öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht
überschreiten.
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Be-
rücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinte-
ressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens
zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den
Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen
längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die
beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der
Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.
Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Ab-
satz 3 zu beachten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Weicht im öffentlichen Personennahver-
kehr ein Genehmigungsantrag für einen eigen-
wirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bishe-
rigen Verkehrsangebot ab und sichert die zu-
ständige Behörde der Genehmigungsbehörde
die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsan-
gebot entsprechenden öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer
der Genehmigung so zu bemessen, dass sie
zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige
Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebs-
aufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.
Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung
nicht um, so ist die Geltungsdauer der Geneh-
migung unter Beachtung der Absätze 1 und 2
neu festzusetzen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
10. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Informationspflicht
der Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Ver-
zeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen

Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßen-
bahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linien-
verkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung muss folgende
Angaben enthalten:
1. die Linienführung,
2. die Geltungsdauer,
3. einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Ge-
nehmigung für den weiteren Betrieb des Ver-
kehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1
oder Absatz 6 Satz 1 gestellt werden kann.
(2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 kön-
nen die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2
Satz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Infor-
mationen der zuständigen Behörde aufgenom-
men werden. In diesem Fall ist die dreimonatige
Frist für den Antrag auf Genehmigung eines Ver-
kehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 be-
sonders festzulegen.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Voraus-
setzungen des § 13 Abs. 1“ die Wörter „oder
Absatz 1a“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstwei-
lige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet
werden.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Be-
standteile der Genehmigung und die nach § 12
Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Ge-
nehmigungsantrages.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im öffentlichen Personennahverkehr kann die
Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auf-
erlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu
erweitern oder zu ändern, wenn die öffent-
lichen Verkehrsinteressen es erfordern und es
dem Unternehmer unter Berücksichtigung sei-
ner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
und der notwendigen technischen Entwicklung
zugemutet werden kann.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Genehmigungsbehörde kann den
Unternehmer auf seinen Antrag von der Ver-
pflichtung nach Absatz 1 für den gesamten
oder einen Teil des von ihm betriebenen Ver-
kehrs vorübergehend oder auf Dauer entbin-
den, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht
nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Be-
rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage,
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung
des Anlagekapitals und der notwendigen tech-
nischen Entwicklung nicht mehr zugemutet
werden kann. Eine Entbindung von der Ver-
pflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des
vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf
darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen
werden, wenn das öffentliche Verkehrsinte-
resse nicht entgegensteht. Für Bestandteile
des Genehmigungsantrages, die vom Unter-
nehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zuge-
sichert wurden, bleibt die Erfüllung der Be-
triebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Ent-
scheidung über den Antrag hat der Unterneh-
mer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Ge-
nehmigungsbehörde informiert die zuständige
Behörde über eine beabsichtigte Entbindung
so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme
nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 ergreifen kann.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1)
kann der Unternehmer unbeschadet des Ab-
satzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen,
dass er den Verkehr einstellen will. In diesem
Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach
Eingang der Anzeige bei der Genehmigungs-
behörde.“
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigungsbehörde hat die Geneh-
migung zu widerrufen, wenn
1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Be-
triebspflichten nachhaltig nicht erfüllt wer-
den oder
3. bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststel-
lung der zuständigen Behörde kein wirksa-
mer öffentlicher Dienstleistungsauftrag
mehr besteht.“
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 13
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
13a. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Unternehmer auf Grund eines Plan-
feststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-
migung verpflichtet ist, eine Entschädigung in
Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschä-
digung keine Einigung zwischen dem Betroffenen
und dem Unternehmer zustande kommt, ent-
scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach
Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfah-
ren und den Rechtsweg gelten die Enteignungs-
gesetze der Länder entsprechend.“
14. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
sind, hat die zuständige Behörde der Geneh-

migungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem
Fall gilt die Zustimmung als erteilt.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zustimmung zu einer Änderung der Beför-
derungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt,
wenn diese einer verbindlichen Zusicherung
nach § 12 Absatz 1a widerspricht.“
c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten
entsprechend.“
15. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffent-
lichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die
zuständige Behörde diese der Genehmigungs-
behörde anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Zu-
stimmung als erteilt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplan-
änderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn
diese einer verbindlichen Zusicherung nach
§ 12 Absatz 1a widerspricht.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Genehmigungsbehörde kann für
einen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderun-
gen des Fahrplans verlangen, wenn die maß-
gebenden Umstände sich wesentlich geändert
haben oder sich für die bessere Ausgestaltung
des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichts-
punkte ergeben, denen durch eine Änderung
des Fahrplans Rechnung getragen werden
kann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon
abzusehen, wenn die Änderungen dem Unter-
nehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-
schaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzin-
sung und Tilgung des Anlagekapitals und der
notwendigen technischen Entwicklung nicht
zugemutet werden können.“
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, der Geneh-
migungsbehörde auf deren Anforderung die
Fahrplandaten in einem geeigneten elektro-
nischen Format zur Kontrolle der Einhaltung
der Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in
unternehmensübergreifenden Auskunftssyste-
men zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustel-
len.“
16. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Personenfernverkehr
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Per-
sonennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und
nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs
nach § 43 gehört. Die Beförderung von Personen
zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen
nicht mehr als 50 km beträgt oder
2. zwischen diesen Haltestellen Schienenperso-
nennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer
Stunde betrieben wird.
In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne
Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot be-
steht oder
2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Ver-
kehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt
wird.“
16a. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
„§ 42b
Technische Anforderungen
Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr
eingesetzt werden, müssen den Vorschriften des
Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. No-
vember 2001 über besondere Vorschriften für
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr
als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und
zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und
97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der
jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des je-
weiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
entsprechen und mit mindestens zwei Stellplät-
zen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.“
17. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
gen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:
1. § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den
Personenfernverkehr,
2. § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personen-
fernverkehr; abweichend von § 40 Absatz 2
Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im
Personenfernverkehr eine Anzeige bei der
Genehmigungsbehörde; sofern die Geneh-
migungsbehörde den angezeigten Fahr-
planänderungen innerhalb von einem Monat
widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft tre-
ten.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 und 3“ ersetzt.
17a. In § 46 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42 und 43“
durch die Angabe „§§ 42, 42a und 43“ ersetzt.
18. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter
„§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Während der Herstellung des Benehmens ruht
die Frist für die Entscheidung über den Antrag
nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5.“
19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die
Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wör-
ter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

20. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
oder 1a“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Or-
ganisation“ die Wörter „einschließlich der
Klärung konkurrierender Zuständigkeiten“
eingefügt.
cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
21. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Übergangsbestimmungen
(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 dürfen bis zum 31. Dezember 2013
abweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden.
Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 2013 er-
teilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in der
Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungs-
dauer wirksam. Die Geltung und Wirksamkeit
von sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die vor dem
1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden
durch die Änderung des Gesetzes nicht berührt.
(2) Soweit dies nachweislich aus technischen
oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist,
können die Länder den in § 8 Absatz 3 Satz 3
genannten Zeitpunkt abweichend festlegen sowie
Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Ein-
schränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.
(3) § 42b gilt ab dem 1. Januar 2016 für Kraft-
omnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen
werden und nach Ablauf des 31. Dezember 2019
für alle Kraftomnibusse.“
22. § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Ausschluss
abweichenden Landesrechts
Von folgenden Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi-
chen werden:
1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17
Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a;
2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit den Regelungen in
Nummer 1;
3. § 29 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53
Absatz 2 Satz 1;
4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53
Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11
Absatz 4, § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Ab-
satz 3 Satz 1.“
23. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Ausnahmen für Straßenbahnen
Für Straßenbahnen im Sinne von § 4 Absatz 1
und 2 gelten nachfolgende Richtlinien nicht:
1. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni
1995 über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom
27.6.1995, S. 70);
2. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2001
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für
die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl.
L 75 vom 15.3.2001, S. 29), die zuletzt durch
die Richtlinie 2007/58/EG (ABl. L 315 vom
3.12.2007, S. 44) geändert worden ist;
3. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und
zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
Rates über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
struktur und die Sicherheitsbescheinigung
(„Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl.
L 164 vom 30.4.2004, S. 44), die zuletzt durch
die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom
28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;
4. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-
rern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahn-
system in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315
vom 3.12.2007, S. 51);
5. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191
vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011,
S. 21) geändert worden ist.“
24. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Berichtspflicht
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung legt bis zum 1. Januar 2017
dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber
vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung perso-
nenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten
Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung
im straßengebundenen Personenfernverkehr aus-
wirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeits-
bedingungen für das Fahrpersonal.“

Artikel 2
Änderung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Dem § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-
kehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“
Artikel 3
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 145 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 4
Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
§ 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2871) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-
bedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öf-
fentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind
die nach Landesrecht bestimmten Stellen.“
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung
zur Anwendung von § 13a Absatz 1
Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
Die Verordnung zur Anwendung von § 13a Absatz 1
Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 15. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 1705) wird aufgehoben.
Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 978c93d697130e92….