Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 25 Widerruf der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/25#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/25#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/25#abs-3 (3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/25#abs-3a (3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/25#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 25 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2022 – 6 S 3548/21Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
- VG Köln, 09.03.2018 – 18 K 7560/16Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 14.09.2023 – 6 L 1791/23Zitiert von 4
- OVG NRW, 24.01.2024 – 13 B 1037/23Widerruf von Mietwagengenehmigungen; Berücksichtigung eines Geschäftsführerwechsels im Widerspruchsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25Zitiert von 1
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- OVG NRW, 31.07.2025 – 13 B 582/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2012 I S. 2598
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 1. 9. 2007 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2006 I S. 1962
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