Gesetze / Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
PBZugV§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 28.05.2015 – 5 K 859/15Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.12.2014 – 3 L 1063/14.NWZitiert von 2
- VG Stuttgart, 27.02.2019 – 8 K 8311/18
- OVG NRW, 06.05.2019 – 13 A 28/18Zitiert von 16
- OVG NRW, 21.08.2019 – 13 A 1682/18Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 06.11.2015 – 6 K 1610/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PBZugV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/1#abs-1 (1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/1#abs-2 (2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBZugV/1#abs-3 (3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.