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Artikel 2 · BT-Drs. 16/517 · S. 6

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über den

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über den
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr)
In der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-
men im Personenverkehr ist zwar bei Taxen u. a. das Fehlen
des Schildes mit der Ordnungsnummer in der unteren rechten
Ecke der Heckscheibe bußgeldbewehrt, nicht aber ein Ver-
stoß des Unternehmers gegen die Pflicht, in der Taxe an einer
für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit dem
Namen und dem Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
Dieser Widerspruch ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist
durch die entsprechende Erweiterung des Ordnungswidrig-
keitskatalogs zu ermöglichen, dass Taxenunternehmer, wenn
nötig durch ein Bußgeld, dazu angehalten werden, im Inte-
resse einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung der
Fahrgäste sämtliche festgelegte Ausstattungsmerkmale, die
zur Identifikation dienen, anzubringen, auch das Unterneh-
merschild.
Für die Genehmigungsdienststellen ergibt sich daraus zu-
gleich der Vorteil, dass durch die abschreckende Wirkung
einer Bußgeldbewehrung die Anzahl der Verstöße gegen die
Pflicht zur Anbringung des Schildes reduziert wird. Dadurch
vermindert sich der Aufwand, der bislang in Form einer Vor-
führung der jeweiligen Taxe bei der Dienststelle zwecks
Kontrolle des Schildes entsteht.

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Herkunft

BT-Drs. 16/517, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.866–8.171 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert e818a3340b1f6d12….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP