Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/517 · S. 6
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über den
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) In der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh- men im Personenverkehr ist zwar bei Taxen u. a. das Fehlen des Schildes mit der Ordnungsnummer in der unteren rechten Ecke der Heckscheibe bußgeldbewehrt, nicht aber ein Ver- stoß des Unternehmers gegen die Pflicht, in der Taxe an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit dem Namen und dem Betriebssitz des Unternehmers anzubringen. Dieser Widerspruch ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist durch die entsprechende Erweiterung des Ordnungswidrig- keitskatalogs zu ermöglichen, dass Taxenunternehmer, wenn nötig durch ein Bußgeld, dazu angehalten werden, im Inte- resse einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste sämtliche festgelegte Ausstattungsmerkmale, die zur Identifikation dienen, anzubringen, auch das Unterneh- merschild. Für die Genehmigungsdienststellen ergibt sich daraus zu- gleich der Vorteil, dass durch die abschreckende Wirkung einer Bußgeldbewehrung die Anzahl der Verstöße gegen die Pflicht zur Anbringung des Schildes reduziert wird. Dadurch vermindert sich der Aufwand, der bislang in Form einer Vor- führung der jeweiligen Taxe bei der Dienststelle zwecks Kontrolle des Schildes entsteht.
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Herkunft
BT-Drs. 16/517, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.866–8.171 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert e818a3340b1f6d12….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP