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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6262 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Personen-

Zu Artikel 2 (Änderung des Personen-
beförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 1a – neu)
Die Genehmigung nach § 13 ermöglicht nach nationalem
Recht den Berufszugang und den Marktzugang. Der neue
Absatz 1a enthält bezogen auf den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, den deklaratorischen Hin-
weis, dass beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Berufszu-
gangsvoraussetzungen des als unmittelbar geltendes Recht
anzuwendenden Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 erfüllt sein müssen, bevor eine Genehmigung
erteilt werden darf. Darüber hinaus regelt Absatz 1a, dass
beim Verkehr mit Kraftomnibussen, auch soweit die Verord-
nung (EG) Nr. 1071/2009 keine unmittelbare Anwendung
findet, die Berufszugangsvoraussetzungen des Artikels 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sein
müssen. Dies gilt z. B. beim grenzüberschreitenden Linien-
verkehr mit Kraftomnibussen für Unternehmen, die ihren
Betriebssitz außerhalb der EU haben.
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
räumt den Mitgliedsstaaten Ausgestaltungsmöglichkeiten
bei den Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein. Es ist
beabsichtigt, davon durch Rechtsverordnung Gebrauch zu
machen.
Durch den neu eingefügten Absatz 1a wird zugleich klarge-
stellt, dass es außerhalb des Verkehrs mit Kraftomnibussen
beim derzeitigen Rechtsstand verbleibt. Der Berufszugang
zum Verkehr mit Obussen, Straßenbahnen und Personen-
kraftwagen richtet sich weiterhin nach § 13 Absatz 1.
Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 3)
Die redaktionelle Anpassung ist erforderlich, weil die Rege-
lung der Gemeinschaftslizenz in Artikel 3a der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 geltender Fassung durch Artikel 4 der
Verordnung (EG) 1073/2009 ersetzt und die Verordnung
(E

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.786 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/6262, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.128–84.914 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert 3b7f92d57adf508d….

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