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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6262 · S. 19
Zu Artikel 2 (Änderung des Personen-
Zu Artikel 2 (Änderung des Personen- beförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 1a – neu) Die Genehmigung nach § 13 ermöglicht nach nationalem Recht den Berufszugang und den Marktzugang. Der neue Absatz 1a enthält bezogen auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, den deklaratorischen Hin- weis, dass beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Berufszu- gangsvoraussetzungen des als unmittelbar geltendes Recht anzuwendenden Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sein müssen, bevor eine Genehmigung erteilt werden darf. Darüber hinaus regelt Absatz 1a, dass beim Verkehr mit Kraftomnibussen, auch soweit die Verord- nung (EG) Nr. 1071/2009 keine unmittelbare Anwendung findet, die Berufszugangsvoraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sein müssen. Dies gilt z. B. beim grenzüberschreitenden Linien- verkehr mit Kraftomnibussen für Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb der EU haben. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 räumt den Mitgliedsstaaten Ausgestaltungsmöglichkeiten bei den Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein. Es ist beabsichtigt, davon durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen. Durch den neu eingefügten Absatz 1a wird zugleich klarge- stellt, dass es außerhalb des Verkehrs mit Kraftomnibussen beim derzeitigen Rechtsstand verbleibt. Der Berufszugang zum Verkehr mit Obussen, Straßenbahnen und Personen- kraftwagen richtet sich weiterhin nach § 13 Absatz 1. Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 3) Die redaktionelle Anpassung ist erforderlich, weil die Rege- lung der Gemeinschaftslizenz in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 geltender Fassung durch Artikel 4 der Verordnung (EG) 1073/2009 ersetzt und die Verordnung (E
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.786 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6262, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.128–84.914 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert 3b7f92d57adf508d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP