Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281)
BGBl. 2021 I S. 2281
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 1. 11. 2019 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.