Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/85#abs-1 (1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/85#abs-2 (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/85#abs-3 (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/85#abs-4 (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 85 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 09.06.2008 – 19 Qs 41/08 OWi
- LG Aachen, 03.06.2014 – 61 Qs 98/12
- OVG NRW, 28.01.2005 – 21 A 4463/02Zitiert von 8
- BGH, 26.08.2003 – 5 StR 145/03Strafverfahren: Beschränkter Strafklageverbrauch bei gerichtlicher Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO; Nachweis von Täuschung und Schädigungsvorsatz beim Kapitalanlagebetrug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BVerfG, 02.03.2014 – 2 BvR 53/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs 1 OWiG, § 44 StPO) trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Fristfragen im OrdnungswidrigkeitenverfahrenZitiert von 4
- BVerfG, 07.12.1983 – 2 BvR 282/80Eintritt eines die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründenden Umstands nach rechtskräftiger Erledigung eines StrafbefehlsverfahrensZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2025 – 14 S 1318/25
- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.4701
- OLG Celle, 20.04.2022 – 2 Ws 62/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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