Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 22.07.2015 – 2 Ss 217/15
- OLG Karlsruhe, 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17
- BGH, 13.07.2000 – 4 StR 271/00Zitiert von 3
- LG München II, 10.09.2024 – 25 NBs 439 Js 146528/23
- VG Gera, 11.01.2019 – 3 E 2271/18 Ge
- VG Magdeburg, 25.01.2015 – 1 B 388/15
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 86 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/86#abs-1 (1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/86#abs-2 (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/86#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.