Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 15.03.2023 – 3 ORbs 20/23, 3 ORbs 20/23 - 162 Ss 134/22
- KG, 11.02.2022 – 3 Ws (B) 40/22, 3 Ws (B) 40/22 - 122 Ss 17/22
- OLG Brandenburg, 20.06.2019 – (2B) Ss-OWi 111/19
- OLG Hamm, 22.04.2008 – 3 Ss OWi 582/07
- OLG Köln, 06.06.2000 – Ss 217/00 (B) - 96 B -
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.02.2020 – VfGBbg 72/18
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- OLG Saarbrücken, 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24Zitiert von 1
- AG Sinsheim, 26.04.2023 – 14 OWi 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77a OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-1 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-2 (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-3 (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-4 (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.