Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-1 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-2 (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-3 (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/77a#abs-4 (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

§ 77 § 77b