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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1466

BGBl. 2006 I S. 1466 · 32.949 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
                                            Gesetz
                      zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes
                         (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)
                                                  Vom 12. Juli 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens
            des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz –
            BSchuWG)
Artikel 2   Gesetz über das Personal der Bundeswertpapier-
            verwaltung (Bundeswertpapierverwaltungsperso-

            nalgesetz – BWpVerwPG)
Artikel 3   Anpassung von Rechtsvorschriften

Artikel 4   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1
                    Gesetz
               zur Regelung des
          Schuldenwesens des Bundes
    (Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG)

                            Te i l 1

               Wahrnehmung
             von Aufgaben des
       Schuldenwesens des Bundes
      und parlamentarische Kontrolle

                              §1
                    Ermächtigung
                 zur Übertragung von
            Aufgaben des Schuldenwesens

   (1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des
Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministe-
rium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens
zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner
Sondervermögen zu übertragen:

1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Son-
   dervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnah-
   men zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege;
2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstru-
   mente des Bundes und seiner Sondervermögen so-
   wie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebe-
   nen Schuldverschreibungen;
3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe

   der §§ 5 bis 8;

4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liqui-
   dität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage.

Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden
ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen
berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedin-
gungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
   (2) Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1
übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bun-
desrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH An-
ordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen
nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die
von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das
Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesre-
publik Deutschland – Finanzagentur GmbH zur Erfül-
lung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahr-
nehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zu-
ständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen.
Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind
insoweit entsprechend anzuwenden.

  (3) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufga-
ben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des
Bundes wahr.
  (4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im
Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben un-
berührt.
BGBl. 2006, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
                         §2

         Aufsicht über die Bundesrepublik
        Deutschland – Finanzagentur GmbH

  (1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die

Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrneh-
mung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwe-

sens durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH aus.
   (2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen,
dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vor-
übergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde
in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertra-
gen kann, wenn auf andere Weise die recht- und
zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufga-
ben nicht sichergestellt werden kann.

                         §3
            Parlamentarisches Gremium
   (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-
ner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl
der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits-
weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-
eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundes-
tag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur
Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur
Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parla-
mentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es
seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden-

des Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu
wählen.
   (2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der
Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des
Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finan-
zen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertre-
ten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung
weiterer Teilnehmer.

   (3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-
haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt
auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den
Sitzungen.

                       Te i l 2

         Kreditaufnahme des
     Bundes und Bundesschuldbuch

                         §4

            Kreditaufnahme des Bundes

   (1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und
seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweili-
gen Haushaltsgesetzes durch
1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere
   durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

4. Bankkredite oder

5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzie-
   rungsinstrumente.

  (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes
können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Fi-

nanzierungsinstrumente eingesetzt werden.

                         §5

                 Bundesschuldbuch
   (1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird
ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung,
Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforde-
rungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der
sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann
auch elektronisch geführt werden.
  (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen.
Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
1. Sammelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des
   § 6,
2. Einzelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des
   § 7,
3. sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4, soweit
   hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über
   die Einrichtung dieser Abteilungen entscheidet das
   Bundesministerium der Finanzen.
   (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammel-
schuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung
durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begrün-
det; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt
eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet.

                         §6

          Sammelschuldbuchforderungen
  (1) Der Bund und seine Sondervermögen können
Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass
Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetra-
ges der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wert-
papiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetra-
gen werden (Sammelschuldbuchforderung).

   (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpa-
piersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuld-
buchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchtei-
len. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nenn-
betrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung ge-
nommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersam-
melbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung

treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berech-
tigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die
Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuch-
forderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eige-
nen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotge-
setzes sind entsprechend anzuwenden.

  (3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldur-
kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissi-
onsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich
vor.
   (4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammel-
verwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibun-
gen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit
in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln las-

sen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht aus-
drücklich ausschließen.
BGBl. 2006, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468
   (5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer
Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften
Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein
einheitlicher Sammelbestand.
   (6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung
kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus
der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung
betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zu-
stehen.
   (7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom
Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sam-
melschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und
des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner
wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank ge-
genüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforde-
rung befreit.

   (8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Ei-

genbestand des Bundes oder eines seiner Sonderver-

mögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder
teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedin-

gungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung
entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

                         §7

           Einzelschuldbuchforderungen

   (1) Einzelne natürliche oder juristische Personen
oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich
geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefug-
nis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen, können während der Laufzeit einer Sam-
melschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil da-
ran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine
auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzel-
schuldbuchforderung) umgewandelt wird, sofern nicht
in den Emissionsbedingungen die Begründung einer
Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die
Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetra-
gene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung
wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des An-
teils begründet. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
  (2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die
Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausge-
schlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung
auch dadurch begründet werden, dass
1. für den Gläubiger, der dem Bund den Kaufpreis zur
   Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag un-
   mittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen
   wird,

2. für den Gläubiger, der der das Bundesschuldbuch

   führenden Stelle Bundeswertpapiere zur Umwand-
   lung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzel-

   schuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages
   der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird;
   hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingeliefer-
   ten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier be-
   gründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und
   Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforde-
   rung.
   (3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur
Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsan-
spruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in
das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn

Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen
ist.
   (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderun-
gen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers
oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes,
Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder voll-
streckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Per-
son erfolgen.
   (5) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle erteilt
nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatli-
chen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunfts-
berechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über
alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuld-
buchkonto.
   (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es
sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforde-
rungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne

des Absatzes 4 in einen Sammelbestandanteil zur Ver-

wahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.

                         §8

                Öffentlicher Glaube
              des Bundesschuldbuchs
  (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuld-

ner der Eintragung in das Bundesschuldbuch.
   (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund
eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 7
Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so er-
wirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetra-
genen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der
Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bis-
herigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegen-
über nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch
eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuld-
buchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die
Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand,
dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbe-
schränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem
Recht einer dritten Person belastet war.
   (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft be-
gründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an ei-
ner Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, er-
wirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchfor-
derung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihen-
folge, in der die Anträge bei der das Bundesschuldbuch

führenden Stelle eingegangen sind.

                         §9

        Fortgeltung von Rechtsvorschriften
   (1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-
gesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwal-
tungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Län-
dern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neure-
gelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. De-
zember 2008.
  (2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landes-
gesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwal-
BGBl. 2006, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469
tungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der je-
weils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar
sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die
Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

   (3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Geset-
zes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpa-
pieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der
– Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung
  von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bun-
  desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6,
  veröffentlichten bereinigten Fassung,

– Verordnung über die Behandlung von Anleihen des
  Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in
  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
  mer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
– Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anlei-
  hen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenver-
  kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
  rungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten
  Fassung

gilt in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die

Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008.

                      Artikel 2

                     Gesetz
                über das Personal
         der Bundeswertpapierverwaltung

          (Bundeswertpapierverwaltungs-
          personalgesetz – BWpVerwPG)

                         §1

             Zuordnung des Personals
   Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung
sind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundes-
amt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Für die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierver-
waltung gilt Satz 1 entsprechend.

                         §2

            Zuweisung von Tätigkeiten

  (1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden
ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesre-
publik Deutschland – Finanzagentur GmbH zugewie-
sen.
  (2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die
bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum
Bund unberührt.

   (3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit-
nehmer auf Grund der Personalgestellung nach Ab-
satz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren
Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Ein-
gruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es
darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalge-
stellung angemessen ist, kann das Bundesministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche
Regelungen treffen.

                          §3
                  Entscheidungs-
              und Weisungsbefugnisse

   Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäf-
tigten hat die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnis-
se, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser
benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutsch-
land – Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetz-
tenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes
liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermö-
gensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der
Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertrag-
lich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH zu regeln.

                          §4

               Anwendbarkeit des

        Bundespersonalvertretungsgesetzes
   Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im

Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Be-
schäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bun-
despersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwen-
dung.

                          §5
                      Geltung

           arbeitsrechtlicher Vorschriften
   (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten
für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichts-
rat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgeset-
zes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH und sind als sol-
che aktiv und passiv wahlberechtigt.
   (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3
des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funk-

tional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten.
   (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland – Fi-
nanzagentur GmbH Verpflichtungen, die ihr nach den
Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebs-
verfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz
sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenver-
tretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie
nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1
genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtun-
gen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen.

                          §6

         Personalvertretungs- und betriebs-
       verfassungsrechtliche Zuständigkeiten
  (1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen
Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten
BGBl. 2006, Seite 1470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1470
Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungs-
gesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden
hat.

  (2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH entscheidet, wer-
den die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfas-
sungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH wahrgenommen.

                          §7

            Schwerbehinderte Menschen

   (1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach
§ 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland –
Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitge-
ber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch.

   (2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet
ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund
für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbe-
hindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland
– Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. § 6 gilt ent-
sprechend.

                          §8

                 Übergangsregelung
   (1) Der bei der Bundesrepublik Deutschland – Fi-
nanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem
1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli
2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpa-
pierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach
§ 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt
aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen-
den und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,
von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten
nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland – Fi-
nanzagentur GmbH gehören muss.

    (2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt
unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Be-
triebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit
Ablauf des 31. Juli 2007.

    (3) Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepu-
blik Deutschland – Finanzagentur GmbH kein Betriebs-
rat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006
bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierver-
waltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 ge-
hören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Be-
triebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entspre-
chend.
   (4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesre-
publik Deutschland – Finanzagentur GmbH eine
Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten
die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

                          §9
                    Fortgeltung
             von Dienstvereinbarungen

   Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli
2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die
Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH für längstens
zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit
sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.

                         § 10
          Anhängige Beteiligungsverfahren

   Die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Be-
teiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapier-
verwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder per-
sonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den
Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem
Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen fortgeführt.

                       Artikel 3

                    Anpassung
               von Rechtsvorschriften
  (1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Deutsche Einheit“ vom 25. Juni 1990 (BGBl.
1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 7 werden die Wörter „durch die Bundes-
   wertpapierverwaltung“ gestrichen.
   (2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Geset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Au-
gust 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14
Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „durch
die Bundeswertpapierverwaltung“ gestrichen.

   (3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begrün-
  denden Verbindlichkeiten werden nach den für die
  Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld gelten-
  den gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach
  § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen
  und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für
  zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ver-
  waltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen
  1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zuste-
  hen, werden von diesem und dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam
  ausgeübt.“
  (4) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
BGBl. 2006, Seite 1471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1471
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundes-
     wertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis
     „10)“ gestrichen und
  b) die Fußnote „10)“ aufgehoben.

2. In der Besoldungsgruppe B 7 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
     wertpapierverwaltung“ und der Fußnotenhinweis
     „2)“ gestrichen und
  b) die Fußnote „2)“ aufgehoben.

    (5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deut-

sche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil

III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „die Bundeswertpapier-

   verwaltung“ durch die Wörter „das Bundesamt für

   zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-

   setzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „der Bundeswertpapier-

   verwaltung“ durch die Wörter „des Bundesamts für

   zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-

   setzt.

   (6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung“
durch die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht“ ersetzt.

  (7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202) werden die Wörter „die Bundes-
wertpapierverwaltung,“ gestrichen.

   (8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095),
wird wie folgt geändert:

1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundeswertpa-
     pierverwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-
     schuldbuch führende Stelle“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Bundeswertpapierver-
     waltung“ durch die Wörter „das Bundesschuld-
     buch führenden Stelle“ ersetzt.
2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundeswertpapier-

   verwaltung“ durch die Wörter „das Bundesschuld-
   buch führenden Stelle“ ersetzt.

   (9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes

vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das
zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bis-
herigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung
der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden
Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch füh-

rende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über
die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundes-
schuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bis-
her nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß
Absatz 2 übertragen werden.“

   (10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Ent-
schädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapier-

verwaltungsgesetz“ durch das Wort „Bundesschulden-

wesengesetz“ ersetzt.

   (11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergän-
zungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Ge-

setzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geän-

dert worden ist, wird das Wort „Bundeswertpapierver-

waltungsgesetz“ durch das Wort „Bundesschuldenwe-

sengesetz“ ersetzt.

   (12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungs-

gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

rungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, das durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltungsge-
setz“ durch das Wort „Bundesschuldenwesengesetz“
ersetzt.

   (13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliede-
rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
geändert worden ist, werden die Wörter „durch die
Bundesschuldenverwaltung“ gestrichen.

   (14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „durch
die Bundeswertpapierverwaltung“ gestrichen.

   (15) Die   Schuldverschreibungsverordnung      vom
21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesschul-
     denverwaltung“ durch die Wörter „das Bundes-
     schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesschuldenver-
         waltung“ durch die Wörter „das Bundes-

         schuldbuch führende Stelle“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesschuldenver-
         waltung“ durch die Wörter „das Bundes-
         schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der
     Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wörter
     „im Bundesschuldbuch“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „bei
     der Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wör-
     ter „im Bundesschuldbuch“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundes-
           schuldenverwaltung“ durch die Wörter „im
           Bundesschuldbuch“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenver-
           waltung“ durch die Wörter „das Bundes-
           schuldbuch führenden Stelle“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „durch die
     Bundesschuldenverwaltung“ durch die Wörter
     „der Einzelschuldbuchkonten“ ersetzt.

  b) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das
     Wort „Bundesschuldenverwaltung“ durch die
     Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle“
     ersetzt.

                       Artikel 4
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bun-
deswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft.
  (2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 12. Juli 2006
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1466. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d5dc84fd3d0f6e76….