Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/1336 · S. 19
Zu Artikel 3 (Anpassung von Rechtsvorschriften)
Zu Artikel 3 (Anpassung von Rechtsvorschriften) Allgemeines Die Vorschriften dieses Artikels nehmen infolge der Auf- hebung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes und der Übertragung der Aufgaben der Bundeswertpapierverwaltung notwendige Änderungen in weiteren Gesetzen vor. Die Rege- lung ist jedoch nicht umfassend. Die auf die Bundeswert- papierverwaltung verweisenden Vorschriften sind vielmehr zum Teil obsolet und bedürfen daher keiner Anpassung mehr, zum Beispiel § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“, das gemäß § 12 Abs. 4 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seit 1. Januar 1995 nicht mehr anzuwenden ist. Zum Teil sollen die Vorschriften im Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorhaben, insbesonde- re zur Bereinigung des Kriegsfolgenrechts, angepasst oder aufgehoben werden. Dies gilt für die einschlägigen Bestim- mungen des Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sowie des Altsparergesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen. Zu den Absätzen 1 und 2 In § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines „Fonds Deut- sche Einheit“ und in § 3 des Erblastentilgungsfonds-Geset- zes wird die Zuständigkeitszuweisung an die Bundeswertpa- pierverwaltung gestrichen. Die mit der Verwaltung der Schulden dieser Sondervermögen befasste Stelle ergibt sich künftig aus dem Bundesschuldenwesengesetz in Verbindung mit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Zu Absatz 3 Die bisher in § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens geregelte Zuständigkeit für die Ver- waltung der Verbindlichkeiten bestimmt sich künftig eben- falls nach der Verordnung auf Grundlage des Bundesschul- denwesengesetzes. Das Einvernehmenserfordernis des Bun- desminis
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.375 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1336, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.006–92.381 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 867aea54e8b47937….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP