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Artikel 3 · BT-Drs. 16/1336 · S. 19

Zu Artikel 3 (Anpassung von Rechtsvorschriften)

Zu Artikel 3 (Anpassung von Rechtsvorschriften)
Allgemeines
Die Vorschriften dieses Artikels nehmen infolge der Auf-
hebung des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes und der
Übertragung der Aufgaben der Bundeswertpapierverwaltung
notwendige Änderungen in weiteren Gesetzen vor. Die Rege-
lung ist jedoch nicht umfassend. Die auf die Bundeswert-
papierverwaltung verweisenden Vorschriften sind vielmehr
zum Teil obsolet und bedürfen daher keiner Anpassung mehr,
zum Beispiel § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds „Kreditabwicklungsfonds“, das gemäß § 12 Abs. 4 des
Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seit 1. Januar 1995 nicht
mehr anzuwenden ist. Zum Teil sollen die Vorschriften im
Zusammenhang mit anderen Gesetzesvorhaben, insbesonde-
re zur Bereinigung des Kriegsfolgenrechts, angepasst oder
aufgehoben werden. Dies gilt für die einschlägigen Bestim-
mungen des Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark
lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche
Auslandsschulden sowie des Altsparergesetzes und der auf
dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
Zu den Absätzen 1 und 2
In § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines „Fonds Deut-
sche Einheit“ und in § 3 des Erblastentilgungsfonds-Geset-
zes wird die Zuständigkeitszuweisung an die Bundeswertpa-
pierverwaltung gestrichen. Die mit der Verwaltung der
Schulden dieser Sondervermögen befasste Stelle ergibt sich
künftig aus dem Bundesschuldenwesengesetz in Verbindung
mit der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung.
Zu Absatz 3
Die bisher in § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des
ERP-Sondervermögens geregelte Zuständigkeit für die Ver-
waltung der Verbindlichkeiten bestimmt sich künftig eben-
falls nach der Verordnung auf Grundlage des Bundesschul-
denwesengesetzes. Das Einvernehmenserfordernis des Bun-
desminis

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.375 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1336, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.006–92.381 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 867aea54e8b47937….

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