Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVO NRW · GV. NRW. 2016 S. 840

Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen

22 Normen · Ausgangsfassung vom 05.10.2016 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Teil 1 Übertragung von Befugnissen
  3. § 1 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte
  4. § 2 Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten desOberlandesgerichts Köln
  5. § 3 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte
  6. Teil 2 Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren
  7. § 4 Durchführung der Ausbildung
  8. § 5 Ziel und Inhalt der Ausbildung
  9. § 6 Beurteilung
  10. § 7 Prüfung der Eignung
  11. § 8 Dienstunfähigkeit
  12. § 9 Urlaub
  13. § 10 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit
  14. § 11 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
  15. Teil 3 Berechnung von Zeiten
  16. § 12 Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst
  17. § 13 Anrechnungszeiten bei Amtsniederlegungen
  18. § 14 Obergrenze für anrechenbare Zeiten
  19. Teil 4 Gemeinsame Berufsausübung von Notarinnen und Notaren
  20. § 15 Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare
  21. § 15a Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare
  22. § 16 Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen
  23. Teil 5 Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  24. § 17 Genehmigungspflicht
  25. § 18 Anforderungen an das Vertragsverhältnis
  26. § 19 Praktikum
  27. § 20 Vertretungsverbot
  28. Teil 6 Schlussbestimmungen
  29. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  30. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    14.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026 (GV. NRW. S. 457)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    31.08.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.08.2024

    GV. NRW. S. 549

  3. Historischer Änderungsnachweis

    31.05.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.05.2022

    GV. NRW. S. 761

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).