Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NotVO NRW · GV. NRW. 2016 S. 840
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens im Land Nordrhein-Westfalen
22 Normen · Ausgangsfassung vom 05.10.2016 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 12 — Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Teil 1 Übertragung von Befugnissen
- § 1 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte
- § 2 Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten desOberlandesgerichts Köln
- § 3 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte
- Teil 2 Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren
- § 4 Durchführung der Ausbildung
- § 5 Ziel und Inhalt der Ausbildung
- § 6 Beurteilung
- § 7 Prüfung der Eignung
- § 8 Dienstunfähigkeit
- § 9 Urlaub
- § 10 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit
- § 11 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
- Teil 3 Berechnung von Zeiten
- § 12 Berechnung von Zeiten im Anwärterdienst
- § 13 Anrechnungszeiten bei Amtsniederlegungen
- § 14 Obergrenze für anrechenbare Zeiten
- Teil 4 Gemeinsame Berufsausübung von Notarinnen und Notaren
- § 15 Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare
- § 15a Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare
- § 16 Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen
- Teil 5 Beschäftigung juristischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- § 17 Genehmigungspflicht
- § 18 Anforderungen an das Vertragsverhältnis
- § 19 Praktikum
- § 20 Vertretungsverbot
- Teil 6 Schlussbestimmungen
- § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
14.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2026 (GV. NRW. S. 457)
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Historischer Änderungsnachweis
31.08.2024 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.08.2024
GV. NRW. S. 549
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Historischer Änderungsnachweis
31.05.2022 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.05.2022
GV. NRW. S. 761
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).