Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW
NotVO NRW§ 9 Urlaub
Stand: 26.08.2026
Erholungsurlaub sowie Urlaub aus anderem Anlass (Sonderurlaub) wird nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind über die ausbildenden Notarinnen und Notare an die Rheinische Notarkammer zu richten.