Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW
NotVO NRW§ 14 Obergrenze für anrechenbare Zeiten
Stand: 26.08.2026
Die Anrechnung von Zeiten im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 13 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots im Sinne der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.