Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW
NotVO NRW§ 15a Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare
Stand: 26.08.2026
§ 15 gilt für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die sich mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren gemäß § 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben, entsprechend. Dritte oder Dritter im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c ist auch eine Sozia oder ein Sozius einer in § 9 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Verbindung.