Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW

NotVO NRW

§ 19 Praktikum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine auf längstens drei Monate begrenzte erstmalige Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, die dem Zweck des Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur beruflichen Entscheidungsfindung dient (Praktikum), ist der Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 Absatz 1 lediglich anzuzeigen. Der Beschäftigung steht nicht entgegen, dass der Notarin oder dem Notar bereits die Beschäftigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiter im Sinne von § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nach § 17 genehmigt ist.

§ 18 § 20