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NotVO NRW

§ 17 Genehmigungspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/17#abs-1 (1) Die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung durch Notarinnen und Notare bedarf der Genehmigung. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/17#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar nicht gefährdet und sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/17#abs-3 (3) Eine Gefährdung der persönlichen Amtsausübung durch die Notarin oder den Notar oder sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung in der Regel entgegen, wenn

1. die Notarin oder der Notar bereits zwei solche Mitarbeiterinnen oder zwei solche Mitarbeiter beschäftigt, wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig zu berücksichtigen sind, ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden,

2. die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder

3. die Ausbildung und Laufbahn des Nachwuchses für das Notaramt gefährdet sind, insbesondere die Beschäftigung der im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Notarassessorinnen oder Notarassessoren nicht gewährleistet erscheint.

Die Gesamtzahl der bei einer Notarin oder einem Notar beschäftigten juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf drei Personen nicht übersteigen.

§ 16 § 18