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NotVO NRW

§ 2 Besondere Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten desOberlandesgerichts Köln

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/2#abs-1 (1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln werden die Befugnisse übertragen

1. die Zahl von notariellen Beisitzerinnen und Beisitzern zu bestimmen (§ 103 Absatz 1 Satz 4 der Bundesnotarordnung),

2. die notariellen Beisitzerinnen und Beisitzer zu ernennen (§ 103 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und

3. die Antragsrechte nach § 104 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/2#abs-2 (2) Bei der Ernennung von Notarinnen zu Beisitzerinnen und Notaren zu Beisitzern beim Oberlandesgericht sollen Notarinnen und Notare aus allen Oberlandesgerichtsbezirken in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden.

§ 1 § 3