Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW

NotVO NRW

§ 7 Prüfung der Eignung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge unter Einschluss der Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird.

§ 6 § 8