Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW NotVO NRW § 16 Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Für die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen gelten die §§ 15 und 15a entsprechend.