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NotVO NRW

§ 1 Befugnisse der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse übertragen:

1. die Ernennung von Notarassessorinnen und Notarassessoren (§ 7 Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung),

2. die Entlassung von Notarassessorinnen und Notarassessoren (§ 7 Absatz 7 der Bundesnotarordnung) sowie die Fristbestimmung gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 der Bundesnotarordnung und das Angebot einer Notarstelle gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung,

3. die Erteilung der Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung von Notarinnen und Notaren oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen sowie deren Widerruf (§ 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, §§ 15 bis 16),

4. die Verlegung des Amtssitzes von Notarinnen und Notaren (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung),

5. die Entscheidung über die allgemeine Festlegung der Amtsbereiche von Notarinnen und Notaren und über die Änderung der Festlegungen im Einzelfall (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),

6. die Bestellung und die erneute Bestellung von Notarinnen und Notaren, einschließlich der Aufforderung und Fristsetzung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach§ 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung sowie der Anrechnung von Zeiten nach § 5b Absatz 3 der Bundesnotarordnung (§§ 12, 97 Absatz 3 der Bundesnotarordnung),

7. die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim Zugang und die Kosten des Zugangs (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung),

8. die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung zur Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder mit Abschluss als Diplom-Jurist (§ 25 Absatz 2 der Bundesnotarordnung),

9. die Entlassung von Notarinnen und Notaren, die Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren sowie die Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 48, 48b bis 48e der Bundesnotarordnung),

10. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren und die übrigen nach § 50 der Bundesnotarordnung zu treffenden Entscheidungen,

11. die Erteilung sowie die Aufhebung der Erlaubnis für Notarinnen und Notare, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ zu führen (§ 52 Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung),

12. die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 53 Absatz 1 der Bundesnotarordnung,

13. die Bestellung der Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter, der Widerruf dieser Bestellung sowie die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§§ 57 Absatz 2, 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),

13a. die Benachrichtigung der Notarkammer nach § 67 Absatz 6 der Bundesnotarordnung, soweit die dort genannten Maßnahmen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen sind,

14. die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der jeweils geltenden Fassung der höheren dienstvorgesetzten Stelle und der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (§ 96 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),

15. die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und

16. die Anrechnung von Dienstunterbrechungen auf den Anwärterdienst nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2.

Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 7 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der verwahrenden Stelle befindet.

§ 2