Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Notarverordnung NRW
NotVO NRW§ 11 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Stand: 26.08.2026
Die Rheinische Notarkammer gewährt Notarassessorinnen und Notarassessoren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen; § 7 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes findet entsprechende Anwendung.