Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:
Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau, der weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über das Erfordernis der Durchführung der Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu entscheiden. Der Vorhabenträger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse oder des ausgewiesenen Trassenkorridors angeben und nachweisen, dass die Änderung, die Erweiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2 auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend gekennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bundesfachplanung zu verzichten. Eine Entscheidung nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/5a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren.
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 5a geändert und aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 5a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 5a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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