Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 24 Planfeststellungsbeschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungsbehörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Der Ort und die Zeit der Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen. Der Planfeststellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im Internet zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/24?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Möglichkeit einer Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 24 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.