Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Landesplanungen und Bauleitplanungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490 592)
BGBl. 2015 I S. 2490
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2012 I S. 2730
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