Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 19 (weggefallen)
Stand: 04.01.2024
Für § 19 NABEG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 19 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.07.2025 – 11 VR 1.25Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen; Ablehnung des Antrags eines Eigentümers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 1.26Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; Auswahl von Trassenalternativen und Frist zur Klagebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Erdkabelleitung (SuedOstLink - Abschnitt C2) durch eine Gemeinde
- BVerwG, 11.05.2022 – 4 VR 3.21Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 11
- BVerwG, 22.02.2022 – 4 A 7/20Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; AnhörungZitiert von 14
- BVerwG, 29.07.2021 – 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; vorläufiger RechtsschutzZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.02.2020 – 4 VR 1/20Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer DuldungsverfügungZitiert von 11
- BVerwG, 14.03.2018 – 4 A 5/17Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - SechtemZitiert von 164
- BVerwG, 14.03.2018 – 4 A 11.17Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung; Reichweite des Minimierungsgebots Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 19 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.