Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/13?asof=2021-03-05#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie dem Vorhabenträger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/13?asof=2021-03-05#abs-2 (2) Die Entscheidung ist an geeigneten Auslegungsorten in dem Gebiet, auf das sich der festgelegte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird, sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entscheidung abweichend von Satz 1 am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in der Nähe des festgelegten Trassenkorridors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/13?asof=2021-03-05#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
19.07.2022 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
-
25.02.2021 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.